Tz. 42

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Das KStG enthält keine dem § 28 Abs 3 KStG 1999 vergleichbare Vorschrift zur Regelung einer Verwendungsreihenfolge. Das liegt daran, dass die Vorschriften des § 37 KStG (KSt-Minderung für oGA bei Vorhandensein von KSt-Guthaben; nur noch bis 2006), des § 38 KStG (KSt-Erhöhung bei Verwendung von EK 02; im Regelfall nur noch bis 2006) und des § 27 KStG (nicht stbare Einlagenrückgewähr) nicht mathematisch miteinander verbunden sind. Auch sind die Bestände beim KSt-Guthaben, beim EK 02 und beim stlichen Einlagekto losgelöst von entspr Rücklagen in der St-Bil, dh hier können Bestände ausgewiesen sein, ohne dass in der St-Bil entspr Rücklagen tats vorhanden sind.

 

Tz. 43

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Bis zum VZ 2006 war es in Sonderfällen denkbar, dass für den gleichen Ausschüttungsbetrag sowohl das KSt-Guthaben als auch das EK 02 als auch das stliche Einlagekto als verwendet gelten (Mehrfachverwendung). Diese vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollte Situation trat in den in § 37 KStG Tz 29ff genannten Fällen ein (s das dortige Bsp). Dazu auch s Semmler (DStR 2001, 1337 und DStR 2002, 391). Bei der Ausstellung der St-Besch und entspr bei der stlichen Behandlung auf der Ebene der AE "verdrängt" die Einlagerückzahlung die anderen Komponenten, dh in der St-Besch ist, soweit nach § 27 KStG das stliche Einlagekto als verwendet gilt, nur eine Einlagerückzahlung anzugeben. Der AE erfährt mithin nichts davon, dass die entspr Leistung bei der ausschüttenden Kö möglicherweise auch zu einer KSt-Minderung und/oder St-Erhöhung geführt hat. Wegen Einzelheiten s Tz 56.

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