Tz. 41

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Gem § 126 Abs 1 Nr 10 UmwG regelt der Spaltungsvertrag auch die Aufteilung der Anteile jedes beteiligten Rechtsträgers auf die AE des übertragenden Rechtsträgers.

Im Grundfall, der verhältniswahrenden Spaltung, werden die AE der übertragenden Kö in dem gleichen Verhältnis an der übernehmenden Kö beteiligt, in dem sie an der übertragenden Kö beteiligt sind (Abspaltung) bzw waren (Aufspaltung). Es kommt mithin nicht zu einer Verschiebung von Beteiligungsverhältnissen zwischen diesen AE. Gleichwohl kann bei einer Spaltung zur Aufnahme die Beteiligungsquote dieser AE an der übernehmenden Kö wegen des dort bereits vorhandenen BV geringer sein als die Beteiligungsquote an der übertragenden Kö (s Schumacher, in R/H/vL, 3. Aufl, § 15 UmwStG Rn 34).

 

Tz. 42

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Wirkungen einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gehen über die Bestimmung des Umtauschverhältnisses der Anteile (s § 126 Abs 1 Nr 3 UmwG) hinaus, weil sich bei einer Abspaltung auch die bisherigen Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden Kö ändern können. In solchen Fällen kommt es ohne gesonderte Anteilsübertragung als unmittelbare Folge der Abspaltung mit dinglicher Wirkung zu einer Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden Kö (s § 131 Abs 1 Nr 3 UmwG; weiter s Hörtnagl in S/H/S, 9. Aufl, § 128 UmwG Rn 18).

 

Tz. 43

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Eine nicht verhältniswahrende Spaltung liegt vor:

  1. bei einer Spaltung zur Neugründung, wenn die AE der übertragenden Kö nicht im gleichen Verhältnis wie bisher an der übernehmenden Kö beteiligt sind (s § 128 S 1 UmwG; s dazu auch Tz 348). Denkbar ist auch, dass ein an der übertragenden Kö Beteiligter an der übernehmenden Kö nicht beteiligt wird (sog "Spaltung zu Null"; s Priester, in Lutter, § 128 UmwG Rn 13), was im Ergebnis zu einer Trennung von Gesellschafterstämmen iSd § 15 Abs 2 S 5 UmwStG führt (dazu auch s amtl Begr zu § 126 UmwG, BT-Drs 12/6699, 118; weiter s Petersen/Ortjohann/Hinz, BB 2016, 405). Das OLG München (s Urt v 10.07.2013, DStR 2013, 2018; s dazu auch Hortense-Trendelburg, BB 2013, 1940) hat die Zulässigkeit einer "Spaltung zu Null" ausdrücklich bestätigt (dazu auch s Tz 411);
  2. bei einer Spaltung zur Aufnahme, wenn sich bezogen auf das übertragene BV eine Verschiebung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse zwischen den AE der übertragenden Kö ergibt (s § 128 S 2 UmwG).
 

Tz. 44

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Ausgeschlossen ist lediglich, dass ein vor der Spaltung beteiligter AE nach der Spaltung an keiner der beteiligten Kö beteiligt ist und dass eine Pers, die vor der Spaltung nicht an der übertragenden Kö beteiligt war, nach der Spaltung an der übertragenden oder an einer der übernehmenden Kö beteiligt ist. Dh Personen, die an der übertragenden Kö nicht beteiligt waren, dürfen nach der Spaltung nicht beteiligt sein; andererseits müssen vor der Spaltung beteiligte AE nach der Spaltung an wenigstens einer der an der Spaltung beteiligten Kö beteiligt sein (s Bleifeld, in F/D, § 15 UmwStG Rn 18, unter Hinw auf Urt des BFH v 20.09.1995, BFH/NV 1996, 366 und LG Konstanz v 13.02.1998, DB 1998, 1177). Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen liegt eine gewinnrealisierende Veräußerung vor.

 

Tz. 45

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung, aber auch bei einer verhältniswahrenden Spaltung zur Aufnahme auf eine Kö, an der bereits andere AE beteiligt sind, können sich infolge der Spaltung Wertverschiebungen zwischen den AE der beteiligten Kö ergeben. Dazu ausführlich mit Bsp s Ruoff/Beutel (DStR 2015, 609). Wegen deren stlicher Behandlung auch s Tz 412.

Vermeiden lassen sich solche Wertverschiebungen durch eine Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse (s Schumacher, in R/H/vL, 3. Aufl, § 15 UmwStG Rn 37).

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