Tz. 17

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Setzt der OT zu dem bei der OG nach Abspaltung oder Ausgliederung verbleibenden Unternehmensteil den GAV fort, wird das bisherige Organschaftsverhältnis ohne Unterbrechung anerkannt (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 22), vorausgesetzt, die Eingliederungsvoraussetzungen sind zu dem verbleibenden Unternehmensteil erfüllt. Der GAV wird dadurch nicht berührt. Ansonsten endet die Organschaft zum stlichen Übertragungsstichtag.

Die Ausgliederung aus dem BV der OG berührt als bloßer Aktivtausch ein bestehendes Organschaftsverhältnis nicht. Setzt die OG als AK der erhaltenen Anteile den gW des ausgegliederten BV an, unterliegt ein dadurch sich ergebender Übertragungsgewinn (dazu s IDW RS HFA 43, IDW-FN 2012, 714 Rn 21, 38) als ao Ertrag gem § 275 Abs 1 Nr 15, Abs 3 Nr 14, § 277 Abs 4 HGB der Abführungsverpflichtung nach § 301 AktG.

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