Tz. 41

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die Bewertung der übergehenden WG in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö setzt einen Antrag voraus. Der Antrag, der von dem für die Bil-Aufstellung zuständigen Organ der übertragenden Kö (Näheres dazu s § 3 UmwStG Tz 59) unterschrieben sein muss, ist grds von der übertragenden Kö zu stellen oder von der übernehmenden Kö als deren Gesamtrechtsnachfolgerin.

Bei der Anwendung des UmwStG kommt den Antragswahlrechten (zB § 3 Abs 2, § 11 Abs 2 UmwStG) eine zentrale Bedeutung zu (s § 3 UmwStG Tz 29). Schließlich ist bei fehlender, unwirksamer oder verspäteter Antragstellung das übergehende BV mit der Folge der Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven mit dem gW zu bewerten (s Koch, BB 2011, 1067).

 

Tz. 42

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Zuständiges FA für die Antragstellung ist grds das für die Ertragsbesteuerung der Übertragerin zuständige inl FA (s § 20 AO, weiter s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.12 iVm Rn 03.27). Wenn für die übertragende und die übernehmende Kö inl FÄ zuständig sind, tritt durch die Verschmelzung, und zwar auch für die Antragstellung, ein Zuständigkeitswechsel ein (s § 26 S 1 AO).

Dass Antragsadressat das für die Besteuerung nach den §§ 20, 26 AO zuständige FA der übertragenden Kö ist, gilt auch, wenn zum übergehenden BV der Kö Beteiligungen an inl oder ausl MU-Schaften gehören. Zum UmwStG aF hat der BFH (s Urt des BFH v 15.07.1976, BStBl II 1976, 748 und v 30.04.2003, BStBl II 2004, 804) entschieden, dass eine Wertaufstockung um die auf die MU-Anteile entfallenden stillen Reserven nicht in der Bil der Übertragerin, sondern in der Erg-Bil der Übertragerin bei der MU-Schaft (bzw in einer Sonder-Bil) auszuüben ist, weil die MU-Beteiligung kein eigenständiges WG ist. Im Hinblick darauf, dass durch das SEStEG nunmehr ges festgelegt ist, wer den Antrag zu stellen hat, wobei der Antrag und nicht die Bilanzierung für den Wertansatz entsch ist, ist der Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.12 iVm Rn 03.27) zuzustimmen, wonach auch hier der Antrag von der Übertragerin zu stellen ist und dieser die Bilanzierung bei der Pers-Ges bindet (glA s Schmitt/Schlossmacher, DB 2010, 522, 523). Letztlich ist der tats Wertansatz durch die Pers-Ges nur die Rechtsfolge des von der Übertragerin entspr ausgeübten Ansatzwahlrechts. In der Praxis muss daher sichergestellt werden, dass die Pers-Ges das von der Übertragerin ausgeübte Wertansatzwahlrecht bei der Bilanzierung umsetzt.

Die Antragstellung bei dem für die Übernehmerin zuständigen inl FA ist insbes für die grenzüberschreitende Hereinverschmelzung einer ausl Kö (bis 31.12.21 EU-/EWR, ab 01.01.22 weltweit)- nach D sinnvoll, wenn es für die ausl Übertragerin kein zuständiges dt FA gibt (dazu s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.27).

 

Tz. 43

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Zur Form des Antrags äußert sich der UmwSt-Erl 2011 in mehreren Rn.

  • Als Erstes ist die Rn 03.01 zu nennen, die die "reine Lehre" enthält. Danach ist das Wahlrecht zwischen Bw-, Zwischenwert- oder gW-Ansatz in der stlichen Übertragungsbil auszuüben, die von der Fin-Verw als eigenständige Bil neben der (Gewinnermittlungs-)St-Bil angesehen wird (s § 2 UmwStG Tz 12, 35). Nach Rn 03.02 des UmwSt-Erl 2011 ist die Vorlage einer eigenständigen stlichen Übertragungsbil nur dann nicht erforderlich, wenn sie nicht für dt Besteuerungszwecke benötigt wird.
  • Im Hinblick darauf, dass die Erstellung einer eigenen stlichen Übertragungsbil zusätzlich zur St-Bil iSd § 4 Abs 1 § 5 Abs 1 EStG auf den stlichen Übertragungsstichtag in der Praxis so gut wie nie vorkommt, erklärt der UmwSt-Erl 2011 in Rn 03.01 S 5, dass die Einreichung einer St-Bil iSd § 4 Abs 1, § 5 Abs 1 EStG, verbunden mit der ausdrücklichen und unwiderruflichen Erklärung, dass diese Bil gleichzeitig die stliche Schlussbil sein soll, als Abgabe einer eigenständigen stlichen Übertragungsbil gilt.
  • In Rn 03.29 des UmwSt-Erl 2011 heißt es schließlich, dass der Antrag keiner besonderen Form bedarf. Danach muss sich aus dem Antrag ergeben, ob das übergehende BV mit dem Bw oder einem Zwischenwert angesetzt worden ist. Von einer wirksamen und mithin bindenden Ausübung des Wertansatzwahlrechts ist nur auszugehen, wenn zweifelsfrei feststeht, für welchen Ansatz (Bw, Zwischenwert oder gW) sich die übertragende Kö in ihrer stlichen Übertragungsbil entschieden hat. Für die Auslegung des Antrags gelten die allg zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) entspr. Wegen der Frage, ob in der Aufnahme eines Bewertungsansatzes in eine notarielle Urkunde ein wirksamer Antrag gesehen werden kann, s § 3 UmwStG Tz 61.
  • Im Fall eines Zwischenwertansatzes muss in dem Antrag ausdrücklich angegeben werden, in welcher Höhe oder zu welchem vH-Satz die stillen Reserven aufgedeckt worden sind. Nicht ausreichend ist hingegen eine Aussage, wonach eine Aufdeckung stiller Reserven bis zur Höhe des zur Verfügung stehenden Verlustabzugs erfolgen soll (glA s Rödder, in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 225).
  • Der Antrag ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Trotz der Formfr...

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