Tz. 32

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach Rechts-Auff der Fin-Verw ist ein wichtiger Anhaltspunkt für eine Tätigkeit von einigem Gewicht darin zu sehen, dass der Jahresumsatz iSv § 1 Abs 1 Nr 1 UStG (Nettoeinnahmen ohne USt) aus der wirtsch Tätigkeit den Betrag von 45 000 EUR nachhaltig übersteigt (s R 4.1 Abs 5 S 1 KStR 2022; bis einschl VZ 2021 betrug diese Umsatzgrenze 35 000 EUR; s R 4.1 Abs 5 S 1 KStR 2015). Bei diesem Jahresumsatz könne daher idR davon ausgegangen werden, dass sich die Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung der jur Pers d öff Rechts wirtsch heraushebe. Im Falle eines Verpachtungs-BgA ist nach Rechts-Auff der Fin-Verw insoweit nicht die Höhe der Pachteinnahmen, sondern es sind die Umsätze des Pächters maßgeblich (s Tz 67). Die Fin-Verw hält somit an (praktikablen) Umsatzgrenzen als Abgrenzungsmerkmal für die Annahme eines BgA fest. Auf die Höhe des von der Einrichtung erzielten Gewinns kommt es dem gegenüber nicht an.

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