Tz. 33

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 27 Abs 1 S 1 KStG hat der Ausweis der Einlagen im stlichen Einlagekto zum Schluss jedes Wj zu erfolgen. Bei kj-gleichen Wj sind somit der Ermittlungs- und Feststellungsstichtag der 31.12., ansonsten der Schluss eines abw Wj. Enden in einem VZ zwei Wj, muss das Einlagekto zum Schluss jedes der Wj ermittelt und festgestellt werden.

Das stliche Einlagekto ist gem § 27 Abs 1 S 2 KStG ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wj um die jeweiligen Zu- und Abgänge im Wj fortzuschreiben. Nach § 27 Abs 2 S 1 KStG ist sein Bestand zum Schluss jedes Wj gesondert festzustellen. Der Bestand des Einlagekto ist auch zum Schluss solcher Wj gesondert festzustellen, in denen sich eine Bestandsveränderung nicht ergeben hat (s Tz 110).

Ausgangspunkt ist der gem § 39 Abs 1 KStG zum 31.12.2001 bzw zum Schluss des abw Wj 2001/2002 festgestellte (positive) Anfangsbestand des stlichen Einlagekto, auf dem die zum Schluss der folgenden Wj erfolgenden Feststellungen des Einlagekto aufbauen, wobei jeweils der Feststellungsbescheid des früheren Wj Grundlagenbescheid für den des folgenden Wj ist (s Tz 112ff). Eine Einlagenverwendung nach § 27 Abs 1 KStG kommt bei einem kj-gleichen Wj der ausschüttenden Kö erstmals bei in 2001 vorgenommenen Leistungen in Betracht (s Urt des BFH v 19.05.2010, BStBl II 2014, 937).

 

Tz. 33a

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Zugänge zum Einlagekto, die im Ursprungsjahr nicht erfasst sind, können nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden, wenn der Feststellungsbescheid des Ursprungsjahrs nicht mehr änderbar ist (s rkr Urt des FG Ba-Wü v 04.02.2015, EFG 2015, 954; ebenso s FG HH, Urt v 10.11.2016 – 6 K 85/15, juris, und s FG Sachsen, Urt v 05.07.2017 – 6 K 384/17, juris). Für den Feststellungsbescheid gelten die Bestimmungen der Feststellungsverjährung gem § 181 Abs 1 S 1 iVm § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO mit der Rechtsfolge einer regelmäßigen Verjährungsfrist von vier Jahren, die typischerweise mit einer Anlaufhemmung gem § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO einhergeht. Nach § 181 Abs 5 AO kann eine gesonderte Feststellung allerdings auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit ergehen, als die gesonderte Feststellung für eine St-Festsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Die Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus auch für Änderungen und Berichtigungen (s Urt des FG BB v 13.10.2016, EFG 2017, 231). Tatbestandlich verlangt § 181 Abs 5 AO, dass die Feststellung für eine St-Festsetzung von Bedeutung ist. Nach der Rspr des BFH (s Urt v 12.06.2002, BStBl II 2002, 681; v 06.07.2005, BFH/NV 2006, 16; s Beschl v 05.11.2009, BFH/NV 2010, 386) erfasst dies nicht nur unmittelbare Wirkungen, sondern auch eine mittelbare Bindung für frühere oder spätere VZ bzw Feststellungszeiträume. Damit bewirkt § 181 Abs 5 S 1 AO eine "faktische" Unverjährbarkeit, da der Feststellungsbescheid eines Jahres unmittelbare Bedeutung für den Feststellungsbescheid des Folgejahres und zudem auch mittelbare Bedeutung für alle künftigen Feststellungen hat (s Urt des BFH v 29.06.2011, BStBl II 2011, 963; v 21.12.2022, BStBl II 2023, 504; s Urt des FG Münster v 02.04.2014 – 9 K 2089/13 F, juris, und s Urt des FG Köln v 07.04.2016, EFG 2016, 980).

§ 181 Abs 5 AO ist jedoch selbst keine Änderungsvorschrift und daher nur anwendbar, wenn eine Änderungsnorm die Bescheidänderung ermöglicht. Nach § 181 Abs 5 AO nachholbar wäre die unterbliebene Feststellung des stlichen Einlagekto jedoch, wenn bisher auf den betr Stichtag ein Feststellungsbescheid noch nicht ergangen ist, und zwar auch kein Nullbescheid. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass bisher zu Unrecht unterbliebene Feststellungen zeitlich unbegrenzt nachgeholt werden können und die Korrektur von bestehenden Feststellungsbescheiden nur unter den Voraussetzungen einer Änderungs- bzw Berichtungsnorm (zB § 164 Abs 2, § 129 AO) möglich ist.

 

Tz. 33b

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Wenn die Nichterfassung einer Einlage auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruht, ist die nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Feststellungsbescheids mit zu niedrig ausgewiesenem Einlagekto gem § 129 AO möglich. Für Verw-Akte, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind, besteht mit § 173a AO daneben eine weitere Berichtigungsvorschrift. Hiernach sind StBescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Stpfl bei Erstellung seiner StErklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Fin-Beh bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des StBescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Da die Regelung – anders als § 129 AO (für Fehler der Fin-Beh) – nur Schreib- und Rechenfehler "des Stpfl" und nicht auch ähnliche offenbare Unrichtigkeiten erfasst, dürfte der Anwendungsbereich im Kontext mit dem stlichen Einlagekto eher gering sein. Zu den Unterschieden der beiden Vorschriften im Einzelnen s Ost (FR 2023, 827).

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