Tz. 21

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Auf die Auflösung folgt die Abwicklung, dh die lfd Geschäfte werden beendet, Vermögenswerte versilbert, Forderungen eingezogen und Gläubiger befriedigt, die verbleibenden Vermögenswerte werden an die Gesellschafter/AE, Genossen bzw Mitglieder verteilt. Eine Anwendung des § 11 KStG ohne tats Abwicklung ergibt sich beim Insolvenzverfahren. Die Rspr hatte schon früher auch den Konkurs als faktischen Abwicklungstatbestand gesehen (s Urt des RFH v 05.03.1940, RStBl 1940, 715). Entspr regelt § 11 Abs 7 KStG ausdrücklich, dass eine Liquidationsbesteuerung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne Abwicklung vorzunehmen ist; dazu s Tz 67–71.

 

Tz. 22

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Die Abwicklung muss tats durchgeführt werden, dh ein Auflösungsbeschl ohne nachfolgende Abwicklung genügt nicht. Während des Abwicklungszeitraums dürfen nur solche Geschäfte getätigt werden, die der Abwicklung dienen (s § 268 Abs 1 AktG, § 70 GmbHG). Dabei können zur Beendigung schwebender Geschäfte erforderliche Neugeschäfte (s zB § 70 GmbHG, § 268 Abs 1 AktG) getätigt werden. Die Abwicklung umfasst auch die Sachauskehrung aller oder einzelner Vermögensgegenstände (s Tz 17 und s Hageböke, in R/H/N, Rn 30 zu § 11 KStG mit Hinw auf das Urt des BFH v 04.10.2006, BStBl II 2009, 772).

Wird hingegen wieder eine normale Geschäftstätigkeit entwickelt, endet die Liquidation (s Tz 10ff). Durch eine Scheinliquidation könnte die Gesellschaft sonst ungerechtfertigte Vorteile erlangen (verzögerte Erhebung der KSt – St-Pause – infolge des bis zu drei Jahre dauernden Liquidationsbesteuerungszeitraums). Zur uE zutr Feststellungslast für den Stpfl hinsichtlich der tats Durchführung einer Abwicklung, s Stalbold, in Gosch, Rn 37 zu § 11 KStG.

 

Tz. 23

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Ist nach Beendigung dieser Tätigkeit ein Vermögen verblieben, erfolgt die Auskehrung des Schlussvermögens an die Gesellschafter. Damit, frühestens nach Ablauf des Sperrjahres (s § 272 Abs 1 AktG, § 73 GmbHG, § 90 Abs 1 GenG, § 204 Abs 3 VAG), ist regelmäßig die Liquidation beendet und es erfolgt die Löschung im H-Reg, die dann nur noch deklaratorische Bedeutung hat. Eine (vollständige) Vermögensauskehrung vor Ablauf des Sperrjahres führt nicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Liquidation.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine aufgelöste Kap-Ges fortgesetzt werden. Während das Aktienrecht diese Thematik ausführlich regelt (s § 274 AktG), fehlen entspr Bestimmungen im GmbHG. Zu den Auswirkungen einer undifferenzierten Übernahme aktienrechtlicher Bestimmungen für die GmbH s Erle (GmbHR 1997, 973).

Der BFH hat allerdings in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Kap-Ges als St-Subjekt fortbesteht, solange sie noch stliche Pflichten zu erfüllen hat, bzw Beteiligte in einem St-Rechtsverfahren ist (s Urt des BFH v 26.03.1980, BStBl II 1980, 587). Im Gegensatz dazu hatte das FG Berlin aber die Auff vertreten, dass die Vollbeendigung einer Kap-Ges bereits dann eintritt, wenn sie kein Aktivvermögen mehr hat (s Urt v 22.09.1986, EFG 1987, 313). UE ist mit der hM der Auffassung des BFH zuzustimmen, weil die KSt-Subjekteigenschaft auch nach § 1 KStG nicht uneingeschränkt dem Zivilrecht folgt (so auch Lenz, in Erle/Sauter, 3. Aufl, Rn 25 zu § 11 KStG und Micker, in H/H/R, Rn 21 zu § 11 KStG mwN; aA jedoch s Holland, E & Y, Rn 29 zu § 11 KStG, der das Auseinanderfallen von stlicher- und zivilrechtl Betrachtung hier als Verstoß gegen die Einheitlichkeit der Rechtsordnung wertet).

 

Tz. 24

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Die Abwicklung richtet sich bei ausl Kap-Ges nach dem anwendbaren ausl GesR, selbst wenn sich der tats Verwaltungssitz im Inl befindet. Zur Besteuerung britischer Limiteds nach erfolgter Löschung aus dem britischen H-Reg hat die Fin-Verw mit BMF-Schreiben v 06.01.2014 (BStBl I 2014, 111) und Änderung vom 19.10.2017 (BStBl I 2017, 1437) umfassend Stellung genommen.

Mit der Löschung der Ltd aus dem britischen H-Reg endet auf Grund konstitutiver Wirkung die rechtliche Existenz der Gesellschaft. Es besteht aber die Möglichkeit einer "restoration" (Wiederherstellung) der Gesellschaft mit Rückwirkung iSv § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO. Eine bereits erfolgte Liquidationsbesteuerung soll davon allerdings unberührt bleiben (krit s Hageböke, in R/H/N, Rn 23, 24 zu § 11 KStG, nach dessen Auff die Fin-Verw die Rückwirkung nicht konsequent anwendet).

Abzugrenzen ist die Neueintragung einer Gesellschaft unter derselben Firma, um das aufwendige Verfahren einer "restoration" zu umgehen. In diesem Fall handelt es sich um eine eigenständige Gesellschaft, die nicht identisch mit der gelöschten Ltd ist (s Rn 2 des BMF-Schreibens v 06.01.2014, aaO). Soweit inl Vermögen vorhanden ist, besteht die Gesellschaft diesbzgl als Restgesellschaft bis zum Abschluss der Liquidation fort (s BMF-Schreiben v 06.01.2014, aaO, Rn 4).

Mit dem Erlöschen der Gesellschaft endet die Funktion und Vertretungsmacht der Organe (Beschl des BGH v 22.11.2016, II ZB 19/15), so dass diese nicht mehr zur Vertretung der...

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