Tz. 26

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Ebenfalls nicht geklärt ist, in welchem Verhältnis § 8b Abs 5 KStG und § 8a KStG iVm § 4h EStG zueinander stehen. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Pauschalierung der nabzb BA nach § 8b Abs 5 KStG auch die wegen § 4h EStG iVm § 8a KStG nabzb BA mit abgilt. Dies ist uE nicht der Fall, weil § 4h EStG iVm § 8a KStG als Spezialregelung neben § 8b Abs 5 KStG gilt.

 

Tz. 27

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Eine weitere Frage ist, ob im Fall der Deckelung des Nettozinsaufwands auf das verrechenbare EBITDA und den EBITDA-Vortrag nach § 8a KStG iVm § 4h EStG zusätzlich die Pauschalierung von 5 % nabzb BA nach § 8b Abs 5 KStG greift.

Dies ist uE der Fall, sodass § 8a KStG iVm § 4h EStG zusätzlich zu § 8b Abs 5 KStG anzuwenden ist. Denn dient das unter § 8a KStG iVm § 4h EStG fallende FK dem Erwerb einer Beteiligung an einer TG, von der nach § 8b Abs 1 KStG stbefreite Erträge bezogen werden, gelten nach § 8b Abs 5 KStG 5 % der bezogenen stfreien Dividenden als nabzb BA (zu der Regelung des § 8b Abs 5 KStG s § 8b KStG Tz 377 ff). Soweit die Fiktion des § 8b Abs 5 KStG eingreift, ist unerheblich, ob und in welcher Höhe tats BA vorliegen. Der Ansatz der nabzb BA richtet sich allein nach der Höhe der ausgeschütteten Dividende. Durch das pauschalierte BA-Abzugsverbot gelten nicht nur mit der Beteiligung zusammenhängende Zinsaufwendungen, sondern grds auch alle anderen mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen als abgegolten.

Die parallele Anwendung beider Vorschriften kann insbes bei Holdinggesellschaften, für die die Zinsschranke idR ohnehin schon sehr ungünstig ist (s Tz 52), zu erheblichen weiteren stlichen Nachteilen führen (s Kessler/Benke, DStR 2020, 150; Frotscher in F/D, § 8a KStG Rn 257). UE würde den Gesellschaften aber auch die Möglichkeit eines Nachweises, dass außer den bereits nach § 8a KStG iVm § 4h EStG nabzb Zinsaufwendungen keine mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen vorliegen, nicht wirklich weiterhelfen. Denn der Nachw darüber, dass es sich bei den wegen § 8a KStG iVm § 4h Abs 1 EStG nabzb – und nicht bei den abzb – Zinsen um die Zinsen zur Finanzierung des Beteiligungserwerbs handelt, dürfte kaum zu führen sein. GlA s Mattern (in Sch/F, § 8a KStG Rn 18).

 

Tz. 27a

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Schließlich führt auch die Behandlung einer Kap-Überlassung als EK-ersetzendes Darlehen iSd § 8b Abs 3 S 4ff KStG nicht zum Ausschluss der Zinsschranke. Denn das betreffende Darlehen ist in der St-Bil zu bilanzieren, und die darauf gezahlten Zinsen führen zu stlichem Aufwand (s Häuselmann, FR 2009, 401, 404).

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