Tz. 91

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Ein Vorteilsausgleich kommt auch zwischen der Kö und einer dem AE nahe stehenden Person in Betracht. Es gelten dabei die gleichen Kriterien wie für die Anerkennung eines Vorteilsausgleichs mit dem AE selbst; s Urt des BFH v 13.10.1999, BFH/NV 2000, 750.

Die Rspr verlangt allerdings regelmäßig eine personale Gegenseitigkeit für die Annahme eines Vorteilsausgleichs. Es ist deshalb nicht ohne weiteres möglich, eine Leistung der Kö an ihren AE mit der Leistung einer nahe stehenden Person an die Kö auszugleichen. So hat der BFH entschieden, dass die vGA einer Organgesellschaft sich nicht durch eine Leistung des außenstehenden Gesellschafters an den Organträger ausgleichen lässt; s Urt des BFH v 01.08.1984, BStBl II 1985, 18; bestätigt durch Urt des BFH v 22.08.2007, BStBl II 2007, 961.

 

Tz. 92

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Demnach könnte zweifelhaft sein, ob ein Vorteilsausgleich auch von einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person oder einem Dritten stwirksam (iSd Vermeidung der Annahme einer vGA) erbracht werden kann. UE kann aus dem og Urt aber nicht generell geschlossen werden, dass ein Ausgleich mit einer nahe stehenden Person zu einem Gesellschafter nicht zulässig wäre. Einen solchen Ausgleich "im Dreiecksfall" wird man zumindest dann akzeptieren können, wenn es zwischen allen Beteiligten Vereinbarungen über die entsprechenden Leistungen gibt (also auch zwischen dem AE und der ihm nahe stehenden Person); tendenziell wohl ebenso s Gosch, § 8 KStG Rn 263.

Den Vorteilsausgleich mit nahe stehenden Personen verneinend s Urt des FG Saarland v 26.07.2002 (StEd 2002, 627) zu einem Fall, in dem eine unangemessene Gehaltserhöhung des Gesellschafter-Ehegatten durch eine entspr Gehaltsminderung des Gesellschafter-GF-Ehepartners ausgeglichen werden sollte.

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