Tz. 10

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Eine beschr StPflicht nach § 2 Nr 1 KStG setzt zwingend voraus, dass sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz des KSt-Subjektes (s § 1 KStG Tz 22–24) im Inl befinden, denn andernfalls wäre nach § 1 Abs 1 KStG unbeschr StPflicht gegeben.

 

Tz. 11

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Unter Inl ist der Geltungsbereich des Grundges, die B-Rep Deutschland zu verstehen (s § 1 KStG Tz 25ff). Seit dem 01.01.1991 und der Geltung des bundesdt KStG auch für das Beitrittsgebiet ist der Inl-Begriff kaum noch problematisch.

 

Tz. 12

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Maßgebend ist danach, wo die für die Geschäftsführung maßgebenden Entsch tats und überwiegend getroffen werden (im Einzelnen s § 1 KStG Tz 22).

 

Tz. 13

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Den Sitz hat eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Ges, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (s § 11 AO); im Einzelnen s § 1 KStG Tz 23.

Zur Verlegung von Sitz und/oder Geschäftsleitung vom Inl ins Ausl oder umgekehrt s Tz 189–189b.

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