Tz. 19
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Bei den Schaden- und Unfall-VU sowie den Rückversicherungsunternehmen umfasst die DR die aus angesammelten und verzinsten Sparanteilen der Beiträge gebildete Beitrags-DR für das nach Art der Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfall-Versicherungsgeschäft (s § 25 Abs 6 RechVersV), zB in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr und die lebenslängliche Hausratversicherung. Die Berechnung erfolgt in gleicher Weise wie die DR in der Lebens- und Krankenversicherung.
Tz. 20
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die von den Schaden- und Unfall-VU für Renten-Versicherungsfälle zu bildenden Renten-DR sind als "Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle" auszuweisen (s § 25 Abs 6 S 2 RechVersV).
Tz. 21
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Für die Bewertung der DR in der Lebensversicherung ergibt sich der maßgebende Höchstzinssatz nach § 25 Abs 4 RechVersV iVm § 88 VAG 2016 und § 2 DeckRV. Er beträgt zurzeit 0,25 %. Für das nach Art der Lebensversicherung betriebene Geschäft in der Schaden- und Unfallversicherung gilt ebenfalls der Höchstzinssatz aus § 2 DeckRV.
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