Tz. 13

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 10b S 4 EStG, nämlich

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, Überschreiten von Umsatz- bzw Gewinngrenzen
Gewinne, die nicht den Rücklagen zugeführt werden
verdeckte Gewinnausschüttungen
Gewinne iSd § 22 Abs 4 UmwStG
Auflösung von Rücklagen zu Zwecken außerhalb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (S 2)
keine Erfassung von Einlagenrückgewährungen (S 5),

wird auf die ausführliche Kommentierung dieser Merkmale zu § 4 KStG "Gewinne und Leistungen von BgA als Kap-Erträge der Träger-Kö (§ 20 Abs 1 Nr 10 EStG)" verwiesen (s § 4 KStG Tz 249 ff).

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