Tz. 31

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

  • Kauf, Tausch, Austritt des Gesellschafters, Einziehung der Anteile, Squeeze Out, etc

Der Hauptfall der Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung von Anteilen durch Kaufvertrag (zum teilentgeltlichen Geschäft s Tz 28c) oder durch Tausch (Erwerber kann auch die "eigene" Kap-Ges sein, s Tz 27 aE). Beim Tausch besteht das Entgelt für die Übertragung nicht in Geld, sondern in anderen WG. Der Tausch führt selbst dann zu einer Veräußerung iSd § 22 Abs 1 S 1 UmwStG, wenn die Gegenleistung für die Übertragung der Anteile in wert-, art- und funktionsgleichen anderen Anteilen an Kap-Ges bestehen (zur (Nicht-)Fortgeltung des sog Tauschgutachtens s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 60, 61). Zur Veräußerung von Bezugsrechten s Tz 29.

Ein tauschähnlicher Vorgang und damit Anteilsveräußerung ist die Übertragung der Anteile auf einen anderen Rechtsträger gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Rückschluss aus § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 UmwStG, wo die Einbringungen gegen Erwerb neuer Gesellschaftsrechte gem §§ 20 und 21 UmwStG ausdrücklich aus dem Kreis der entgeltlichen Anteilsübertragungen ausgenommen werden). Eine sperrfristverletzende Veräußerung ist daher die Einbringung von Anteilen des PV in das Gesamthandsvermögen einer (mitunternehmerischen) Pers-Ges gegen Erwerb/Erweiterung der MU-Stellung (zur Annahme der Gewährung von Gesellschaftsrechten s § 24 UmwStG Tz 56ff; ebenso s Nitzschke, in Blümich, § 22 UmwStG 2006 Rn 34). Zur Übertragung von Anteilen des BV gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gem § 6 Abs 5 S 3 EStGTz 32a; zur Einbringung betrieblicher Sachgesamtheiten inkl erhaltener Anteile in eine Kap-Ges gegen Gewährung neuer Anteile s Tz 33a und in eine Pers-Ges s Tz 33b.

Unerheblich für Zwecke des § 22 UmwStG ist, ob die entgeltliche Übertragung freiwillig oder unfreiwillig (zB Zwangsversteigerung oder Verwertung durch Insolvenzverwalter) erfolgt und ob ihr ein Rechtsgeschäft oder zB ein hoheitlicher Eingriff (s Urt des BFH v 21.10.1999, BStBl II 2000, 424 unter II. 2. a) dd) aaa) zugrunde liegt (s Tz 25a). Dies gilt auch für die "Übertragung" von Anteilen an einer AG kraft Ges gegen Barabfindung nach den §§ 327aff AktG (sog Squeeze Out). Danach kann der Mehrheitsgesellschafter einer AG, der über mindestens 95 % des Grund-Kap verfügt, einen Minderheitsgesellschafter durch Beschl der HV zwingen, seinen Anteil gegen Abfindung ihm zu übertragen. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums von Aktien mit Eintragung des HB-Beschl in das H-Reg kraft Ges nach den Regeln des Squeeze Out gegen angemessene Entschädigung ist folglich eine (vollentgeltliche) Veräußerung iSd § 22 Abs 1 S 1 UmwStG.

Hat eine vermögensverwaltende (und nicht gew geprägte) Pers-Ges sperrfristverhaftete Anteile in ihrem (Gesellschafts-)Vermögen, sind wegen der Zuordnungsregel des § 39 Abs 2 Nr 2 AO sowohl die entgeltliche Übertragung des Anteils an der Pers-Ges als auch die entgeltliche Übertragung der sperrfristverhafteten Beteiligung durch die Pers-Ges selbst als Anteilsveräußerungsgeschäfte iSd § 22 Abs 1 S 1 UmwStG zu werten. Im ersten Fall veräußert der Gesellschafter der Pers-Ges (unmittelbar) die anteilige Beteiligung an der Kap-Ges/Gen, soweit diese ihm als Gesamthänder gem seiner Mitgliedschaft zuzurechnen ist (s Urt des BFH v 13.07.1999, BStBl II 1999, 820 zum insoweit gleichen Anteilsveräußerungsbegriff nach § 17 EStG). Im zweiten Fall wird die sperrfristverhaftete Beteiligung (unmittelbar) anteilig durch alle Gesamthänder veräußert.

Eine Anteilsveräußerung nach § 22 Abs 1 S 1 UmwStG liegt vor, wenn der AE im Fall der Verschmelzung oder des Formwechsels der Kap-Ges, an der die erhaltenen Anteile (iSd § 22 Abs 1 UmwStG, s Tz 5ff) bestehen, auf eine Pers-Ges gegen den Umwandlungsbeschl Widerspruch einlegt und gegen Barabfindung ausscheidet (s §§ 29, 125 und 207 UmwG; dazu s § 2 UmwStG Tz 54; glA s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 22 UmwStG Rn 31; s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 77). Es stellt sich hier die Frage, ob der Gegenstand der Veräußerung durch den abgefundenen AE die Beteiligung an einer Kap-Ges (übertragender Rechtsträger) oder vielmehr die Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft (stlich: MU-Anteil) ist. Denn zivilrechtlich kann das Barabfindungsangebot erst ab Eintragung der Umwandlung angenommen werden (s §§ 31, 209 UmwG]) und der abgefundene Gesellschafter scheidet aus der übernehmenden Pers-Ges bzw Gesellschaft neuer Rechtsform aus (s Wälzholz, in W/M, § 31 UmwG Rn 9–11). Nach hM scheidet der AE stlich aus dem übertragenden Rechtsträger aus und verwirklicht somit einen (Anteils-)Veräußerungstatbestand iSd §§ 17 EStG und 22 Abs 1 S 1 UmwStG (s § 2 UmwStG Tz 54; zB s Hörtnagl, in S/H/S, 8. Aufl, § 2 UmwStG Rn 100–101).

Die Einziehung von GmbH-Anteilen gem § 34 GmbHG gegen (angemessenes) Entgelt (zu Lasten des Bil-Gewinns oder der freien Rücklagen) ist entgeltliche Übertragung durch den AE (dh Veräußerung; hA s Schmidt, in H/H/R, § 17 EStG Rn 89 mwNachw; s Gosch/Oertel, in Kirchhof, 18. A...

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