Tz. 8

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Sowohl § 8 Abs 3 KStG wie auch § 10 KStG sind grds unabhängig voneinander anwendbar, dh sie schließen sich weder gegenseitig aus, noch ergibt sich eine Rangordnung zugunsten der einen oder anderen Bestimmung. Konsequenterweise kann eine nabzb Aufwendung nach § 10 Nr 1 KStG zugleich auch vGA oder andere Ausschüttung iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG sein. Allerdings kommt es in derartigen Fällen nicht zu einer Kumulation der Rechtsfolgen. Dazu hat der BFH (s Urt des BFH v 04.12.1996, BFHE 182, 123 und v 07.02.2007, BFHE 216, 536) entschieden, dass sich beide Vorschriften überlagern. Danach erübrigt sich eine Gewinnkorrektur nach der einen Vorschrift, wenn (richtiger uE: "soweit") sie bereits nach der anderen Vorschrift vollzogen wurde. Solange die Rechtsfolgen der beiden Vorschriften nicht voneinander abweichen, kann lt BFH der Rechtsanwender sogar wählen, welche er vorrangig prüft. UE ist der vGA Vorrang einzuräumen (s § 8 Abs 3 KStG Teil C, Tz 610).

 

Tz. 9

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Dabei ist § 10 Nr 1 KStG grds uneingeschr auch auf Kap-Ges anwendbar. Weil bei diesen in aller Regel die Ausübung einer auf Gewinn zielenden Tätigkeit Gegenstand des Unternehmens ist, kommen bei ihnen Aufwendungen iSd § 10 Nr 1 KStG jedoch nur in Ausnahmefällen vor (zB bei gGmbH mit stpfl wG oder sonstigen sog Non-profit-Kap-Ges). Für diese Kap-Ges ergibt sich die Abgrenzung der gew von der (nicht wirtsch) gesellschaftsrechtlichen Sphäre über § 8 Abs 3 KStG. Danach darf das stliche Einkommen durch die Einkommensverwendung (insbes GA) nicht beeinflusst werden. In einem Ausnahmefall (Gewinnabführung einer GmbH an eine sie beherrschende gemeinnützige Stiftung) hat der RFH (s Urt des RFH v 11.04.1933, RStBl 1933, 970) die Anwendung des § 10 Nr 1 KStG bejaht. Nach den Ausführungen zu Tz 8 ließe sich die Nichtabziehbarkeit aber auch in diesem Fall über § 8 Abs 3 KStG begründen.

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