Tz. 20
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
§ 9 UmwStG regelt die stlichen Folgen eines Formwechsels einer Kap-Ges in eine Pers-Ges und erklärt die §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG für entspr anwendbar. Wegen Einzelheiten s § 9 UmwStG Tz 1ff.
Hinsichtlich der Anwendung der §§ 3 bis 8 UmwStG bei der GewSt gelten die vorstehenden Ausführungen unter Tz 4ff sinngem (s Tz 4ff).
Der Verweis auf § 10 UmwStG iRd § 9 UmwStG geht ins Leere, da die Vorschrift für die GewSt keine Bedeutung hat. § 10 UmwStG enthielt vor der Aufhebung durch das JStG 2008 nur noch die Regelung zur KSt-Erhöhung bei der übertragenden Kö während der noch verbleibenden Restlaufzeit der 18-jährigen Übergangszeit. Durch das JStG 2008 ist § 10 UmwStG grds aufgehoben worden, da die ausschüttungsabhängige KSt-Erhöhung (rückwirkend) durch einen ratierlich zu entrichtenden KSt-Erhöhungsbetrag abgelöst worden ist.
Tz. 21
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
vorläufig frei
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