Tz. 25

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Wie das EStG enthält auch das KStG in § 1 Abs 3 keine genaue Definition des Inl-Begriffs, sondern formuliert "Zum Inland ... gehört auch ...". Diese ungewöhnliche Gesetzessprache ist wohl insbes daraus zu erklären, dass der Gesetzgeber in der Zeit vor dem Beitritt der ehemaligen DDR einschl Berlin (Ost) zur B-Rep die beigetretenen Gebiete einerseits politisch nie als Ausl ansah, aber andererseits das St-Recht der B-Rep faktisch nicht auf diese Gebiete ausdehnen konnte.

Nach dem Urt des BVerfG v 31.07.1973 (BVerfGE 36, 17) gehörten zum Inl damals nur der Geltungsbereich des GG, dh das Gebiet der B-Rep und West-Berlin. Die DDR und Ost-Berlin waren kstlich weder Inl noch Ausl.

Seit dem 01.01.1991 gehören zum kstlichen Inl die frühere B-Rep und Berlin (West) sowie die beigetretenen Länder der ehemaligen DDR einschl Berlin (Ost) und damit grds zunächst der gesamte heutige Geltungsbereich des GG.

 

Tz. 25a

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Zum Inl gehören darüber hinaus auch

  • Handelsschiffe mit dt Flagge auf hoher See oder inl Gewässern (s Urt des BFH v 12.11.1986, BStBl II 1987, 377),
  • die Drei-Meilen-Zone vor der Küste als bundesdt Hoheitsgebiet,
  • Zollfreigebiete wie die vom Zollgebiet ausgeschlossenen Freihäfen (Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg und Kiel) sowie die Insel Helgoland.

Nicht zum Inl gehören zB

 

Tz. 26

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Der Inl-Begriff wird durch § 1 Abs 3 KStG erweitert um den sog Festlandsockel (s Art 76 SRÜ), der nicht uneingeschr der dt Hoheitsgewalt unterliegt. Es erstrecken sich vielmehr nur einzelne, eng umgrenzte Hoheitsrechte der B-Rep auf den Bereich des Festlandsockels (vgl Proklamation v 20.01.1964, BGBl II 1964, 104).

Mit dem Kroatien-StAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde auch die ausschl Wirtschaftszone (AWZ) in den Inl-Begriff einbezogen. Diese ist nach Art 55 SRÜ ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet (200-Meilen-Zone), das die B-Rep für Bereiche der Nord- und Ostsee mit Proklamation v 29.11.1994 (BGBl II 1994, 3769) errichtet hat. Der Küstenstaat kann eingeschr souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen, zB die wirtsch Ausbeutung und die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke (s Art 56 SRÜ).

 

Tz. 26a

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Mit Wirkung ab dem 01.01.2015 (Kroatien-StAnpG v 25.07.2014, aaO) erstreckte sich der Inl-Begriff auch auf die AWZ, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen. Nachdem die Eingrenzung der AWZ auf die Erzeugung erneuerbarer Energien für den Inl-Begriff bei anderen wirtsch Tätigkeiten (zB Fischzucht) zu Besteuerungsvorteilen für ausl StPflicht führt (s BT-Drs 18/4902, 41), wurde mit dem StÄndG 2015 (BGBl I 2015, 1834) der Inl-Begriff mit Wirkung ab dem 01.01.2016 erneut erweitert.

Nach § 1 Abs 3 Nr 1 KStG gilt die AWZ als Inl, soweit dort

  1. die natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
  2. andere Tätigkeiten zur wirtsch Erforschung oder Ausbeutung ausgeübt werden (zB Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind),
  3. künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in a) und b) genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
 

Tz. 26b

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Bis zum JStG 2008 v 20.12.2007 /BGBl I 2007, 3150) wurde der Inl-Begriff ausschl durch den Festlandsockel erweitert, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Naturschätze idS sind zB Erdöl, Erdgas, Mineralien, Erze, sonstige Rohstoffe, rohstoffhaltige Gesteine und organische Verbindungen, nicht aber zB Fische. Mit dem JStG 2008 wurde der Inl-Bereich mit Wirkung ab VZ 2008 darüber hinaus auf Anteile am Festlandsockel erweitert, soweit der dortige Meeresgrund der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.

Mit der Bezugnahme auf die AWZ (s Tz 26a) wird nunmehr für den Festlandsockel sprachlich ebenfalls auf

  1. die Erforschung oder Ausbeutung natürlicher Ressourcen sowie
  2. die Errichtung bzw Nutzung künstlicher Inseln und die Errichtung bzw Nutzung von Anlagen und Bauwerken für die in a) genannten Zwecke abgestellt.

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