Tz. 27

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Schon beim bisherigen Recht sind nach hA beim Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges gem § 25 UmwStG aF die einzelnen MU der Gesellschaft in der Ausgangsrechtsform als stliche Einbringende anzusehen, weil die formgewechselte Pers-Ges beendet wird und die ehemaligen MU nunmehr die Anteile an der ("aufnehmenden") Kap-Ges/Gen erhalten (s § 25 UmwStG [vor SEStEG] Tz 10). Dies gilt desgleichen für die Anwendung des § 25 UmwStG nF (s § 20 UmwStG Tz 169; ebenso Fin-Verw, s UmwSt-Erl 2011 Rn 25.01 iVm 20.02f; und allg Meinung, s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 25 UmwStG Rn 18; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 25 UmwStG Rn 23f; s Rabback, in R/H/vL, UmwStG 3. Aufl, § 25 UmwStG Rn 43; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 25 UmwStG 2006 Rn 30). Stliche Einbringende sind folglich die unmittelbaren MU der formgewechselten Pers-Ges. Dies können natürliche Pers, Kö, Pers-Vereinigungen, Vermögensmassen oder wiederum eine (Ober-)Pers-Ges sein. Letztere ist uE aber nur dann als Einbringende anzusehen, wenn es sich auch nach dem Formwechsel um eine MU-Schaft handelt. War die (Ober-)Pers-Ges der formgewechselten (Unter-)Pers-Ges eine reine (und nicht gew geprägte) Holdinggesellschaft, die mit dem Formwechsel zu einer vermögensverwaltenden Pers-Ges wird, sind Einbringende die hinter der (Ober-)Pers-Ges stehenden Pers. Denn diesen wird stlich auch die Beteiligung an der (aufnehmenden) Kap-Ges/Gen gem ihrer Beteiligung an der vermögensverwaltenden Pers-Ges zugerechnet (s § 39 Abs 2 Nr 2 AO).

Auch wenn der Formwechsel den Tatbestand des Anteilstauschs iSd § 21 Abs 1 UmwStG erfüllt (s Tz 39,40), sind die einzelnen Gesellschafter der Pers-Ges als Einbringende anzusehen (s Tz 39a; s § 21 UmwStG Tz 8a und 48b).

 

Tz. 27a

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Als Folge der Option ensteht (stlich) eine Kap-Ges gem § 1a Abs 1 S 1 iVm § 1 Abs 1 Nr 1 KStG idF des KöMoG. Daraus folgt, dass die Pers-Ges als MU-Schaft iSd §§ 13 bis 16 und 18 EStG mit Wirksamkeit der Option (stlich) beendet wird (s § 1a Abs 3 S 3 KStG) und die Gesellschafter der optierenden Gesellschaft ab diesem Stichtag AE einer "Kap-Ges" sind (s § 1a Abs 3 S 1 KStG). Dies entspr der stlichen Situation der Beurteilung der Pers des Einbringenden beim hr-lichen Formwechsel (s Tz 27), so dass bei der von § 25 UmwStG erfassten Option ebenso die jeweiligen Gesellschafter der optierenden Gesellschaft als "Einbringende" iSd § 20 Abs 1 UmwStG und auch beim Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 UmwStG (s Tz 39, 39a; ebenso s Schießl, in W/M, § 1a KStG Rn 151) anzusehen sind.

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