Tz. 10

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

§ 11 KStG findet pers Anwendung auf unbeschr Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG, mithin Kap-Ges (GmbH, AG, KGaA, SE), Gen (einschl der Europäischen Gen SCE) und Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit. Umfasst sind demnach auch nach dem Rechtstypenvergleich (s BMF-Schreiben v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076) als Kap-Ges qualifizierende ausl Gesellschaften.

Bei echten Vorgesellschaften kommt es auf Grund der Identitätstheorie auch zu einer unbeschr Stpfl der Kap-Ges im Gründungsstadium (s H 1.1 "Beginn der Steuerpflicht" KStH 2015). Unechte Vorgesellschaften, die nicht zur Eintragung ins H-Reg gelangen, unterliegen mangels zivilr Existenz als Körperschaft nicht der unbeschr KSt-Pflicht (s H 1.1 "Unechte Vorgesellschaft" KStH 2015), so dass insoweit der pers Anwendungsbereich von § 11 KStG nicht eröffnet ist.

Nicht in den Anwendungsbereich von § 11 KStG fallen außerdem die Kö-Subjekte nach § 1 Abs 1 Nr 4–6 KStG sowie nach § 2 KStG beschr Stpfl (krit zur Beschr auf unbeschr Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG, s Hageböke, in R/H/N, Rn 20 zu § 11 KStG). Auf diese finden die allg Regelungen zur Eink-Ermittlung iRe jährlichen Veranlagung Anwendung. Eine Schlussbesteuerung kann hier nur tw unter den Voraussetzungen der §§ 16, 17, 23 EStG iVm § 8 Abs 1 KStG erfolgen (glA s Stalbold, in Gosch, Rn 22 zu § 11 KStG).

 

Tz. 11

Sachl Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Kö aufgelöst und abgewickelt wird, dh beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Unter Auflösung ist der gesellschaftsrechtl Akt der Liquidationsanmeldung zu verstehen. Der tats Vorgang des "Versilberns" des Restvermögens ist bei der AG die Abwicklung und bei der GmbH die Liquidation.

Beide Tatbestandsmerkmale, die "Auflösung" und die "Abwicklung" müssen kumulativ erfüllt sein. Wird die Gesellschaft zwar aufgelöst, aber nicht abgewickelt (zB mangels Vermögens oder bei Fortführung des Betriebs durch Verpachtung – s Tz 26), ist § 11 KStG nicht anzuwenden. Es gelten dann die allgemeinen Bestimmungen, dh es erfolgen weiterhin jährliche Veranlagungen mit normaler Gewinnermittlung (s Urt des FG Ba-Wü v 26.04.1990, EFG 1990, 540). Das gleiche gilt, wenn die Liquidation zwar formal eröffnet wird, die Kö sich aber weiterhin in der gleichen Weise wie vorher am Wirtschaftsleben beteiligt (Scheinliquidation); s Urt des RFH v 28.08.1928 (RStBl 1928, 366).

 

Tz. 12

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Wenn eine Kö zwar ernsthaft mit der Liquidation begonnen hat, sie ihre Absicht aber später wieder ändert und sich wiederum gew betätigt und zB gem § 274 AktG die Fortsetzung der Gesellschaft beschließt, ist gem Urt des RFH v 07.05.1929 (RStBl 1929, 512) die Liquidation mit dem Neubeginn der gew Tätigkeit beendet. Ab diesem Zeitpunkt geht die Kö wieder auf ein "normales" Wj über. Sie ist wieder jährlich zur KSt heranzuziehen.

Zu beachten ist, dass eine Abwicklung ua auf Grund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbleiben kann. Für diesen Sonderfall regelt § 11 Abs 7 ausdrücklich eine sinngemäße Anwendung der Abs 1–6; dazu s Tz 67–71.

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