Tz. 20

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Unbeschr kstpfl sind die in § 1 Abs 1 Nrn 1–6 KStG aufgeführten Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl. Die Aufzählung in Abs 1 ist hinsichtlich der inl Rechtsformen abschließend (dazu s Tz 9). Eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz im Inl und Geschäftsleitung im Ausl kann ebenso unbeschr kstpfl sein wie ein entspr Gebilde mit Sitz im Ausl und Geschäftsleitung im Inl.

Zu den Besonderheiten bei der KSt-Pflicht ausl Kö s Tz 81ff.

 

Tz. 21

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die unbeschr KSt-Pflicht knüpft außer an die Rechtsform des KSt-Subjektes ausschl an die drei Tatbestandsmerkmale, Geschäftsleitung, Sitz und Inl an, die Erzielung von Eink ist nicht Voraussetzung.

2.1.1 Geschäftsleitung

 

Tz. 22

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 10 AO definiert den Begriff "Geschäftsleitung" als "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung". Damit gemeint ist der Ort, von dem aus das Unternehmen tats geleitet wird. Der stliche Begriff der Geschäftsleitung entspr dem zivilrechtlichen Begriff des Verwaltungssitzes (s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972, Dötsch, DB 1989, 2296, Knobbe-Keuk, ZHR 1990, 325, 355).

Die AO hat in § 10 eine Begriffsdefinition übernommen, die bereits der RFH zum früheren § 15 StAnpG geprägt hat (s Urt des RFH v 16.06.1931, RStBl 1931, 848, und v 03.07.1936, RStBl 1936, 804). Dabei kommt es wes darauf an, wo die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Entscheidungen von einigem Gewicht getroffen werden (s Urt des BFH v 17.07.1968, BStBl II 1968, 695). Wo das ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der tats Verhältnisse und ist somit Tatfrage (s Urt des RFH v 03.07.1934, RStBl 1934, 1078, BFH v 23.01.1991, BStBl 1991, 554, und BFH v 27.12.1994, BStBl II 1995, 175). Darauf, wo der Geschäftsverkehr letztendlich stattfindet bzw wo der Geschäftserfolg wirksam wird, kommt es indes nicht an. Es ist also durchaus möglich, dass Handel und Produktion im Ausl erfolgen, die Geschäftsleitung sich aber im Inl befindet und von hier aus die maßgeblichen Entsch getroffen werden. Maßgeblich idS sind die typischen "Tagesgeschäfte" des Unternehmens die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb darstellen – s Urt des BFH v 19.03.2002 (BFH/NV 2002, 1411). Hierfür bedarf es nicht unbedingt eines inl Büros. Der GF kann seine leitende Funktion uU auch von seiner inl Wohnung (s Urt des BFH v 23.01.1991, aaO) oder von einem Baucontainer (s Urt des BFH v 16.12.1998, BStBl II 1999, 437) aus wahrnehmen. Der Ort der Geschäftsleitung einer ausl Kap-Ges kann im Inl auch dann anzunehmen sein, wenn diese im Ausl nicht wirtsch tätig ist und dort auch über keine Geschäftsausstattung verfügt, sondern ihre Geschäfte lediglich über eine inl Niederlassung abschließt und auch den wes Teil ihrer Umsätze dieser Niederlassung zuzuordnen ist (s BFH v 19.03.2002, BFH/NV 2002, 1411). Das Gleiche gilt, wenn eine Gesellschaft zwar im Ausl ihren Sitz hat, der GF aber im Inl wohnt und der Kap-Ges im Ausl überhaupt keine für die Ausübung der Geschäftsleitung geeigneten Räume zur Verfügung stehen (s FG Düsseldorf v 24.04.2007, rkr, EFG 2007, 151)

Bei einer (gleichberechtigten) Aufteilung der Geschäftsführung in eine kaufmännische und eine technische Leitung ist der Ort der kaufmännischen Leitung maßgeblich (s Urt des BFH v 03.08.1977, BStBl II 1977, 857 und v 30.01.2002, BFH/NV 2002, 1128). Das gilt auch bei kleineren Unternehmen, bei denen das Hauptgewicht nicht auf dem kaufmännischen Bereich liegt. Der Ort einer Zweigniederlassung oder bedeutsame geschäftliche Einzelentscheidungen während einer Geschäftsreise sind nach dem vorgenannten Urt grds unerheblich.

Eine Kap-Ges kann immer nur einen Ort der Geschäftsleitung haben (s Urt des BFH v 16.03.1994, BFH/NV 1994, 770). Ist die Geschäftsleitung dezentralisiert, dh werden die maßgeblichen geschäftsleitenden Tätigkeiten an verschiedenen Orten verrichtet, ist der Ort der Geschäftsleitung anhand einer Gewichtung dieser Tätigkeiten im Hinblick auf deren Bedeutung für das Unternehmen zu bestimmen (s Urt des BFH v 16.12.1998, BStBl II 1999, 437 und FG Kassel v 08.07.1959, EFG 1959, 346).

Die geschäftliche Oberleitung einer Kö ist nicht deren ges Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) zuzurechnen, wenn andere Personen durch ihnen vorbehaltene Entsch die Geschäfte maßgeblich beeinflussen können (s Urt des RFH v 03.07.1936, RStBl 1936, 804). Auch ist ein Allein- oder beherrschender Gesellschafter nicht zwangsläufig Leiter des Unternehmens, wenn diese Tätigkeit von anderen Personen (zB GF) ausgeübt wird (s Urt des BFH v 07.12.1994, BStBl II 1995, 175).

Bei OG ist grds davon auszugehen, dass sich ihre Geschäftsleitung dort befindet, wo ihre ges Vertreter tätig werden (s Urt des BFH v 09.08.1957, BStBl III 1957, 341 und v 07.12.1994, BStBl II 1995, 175). Stellt sich allerdings die OG wirtsch lediglich als Betriebsabteilung des OT, der geschäftsleitend selbst in die Tagespolitik der OG eingreift, dar, befindet sich die Geschäftsleitung am Ort der Geschäftsleitung des OT (s Urt...

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