Tz. 25

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Unklar ist, ob § 8c Abs 1 KStG hinsichtlich der Begrenzung des Verlustabzugs iSd § 10d EStG (s Tz 140ff) als Einkommensermittlungsvorschrift und hinsichtlich der Begrenzung des Verlustausgleichs (s Tz 150) als Gewinnermittlungsvorschrift oder ausschl als Einkommensermittlungsvorschrift wirkt. Für Ersteres spricht sich Frotscher (in F/D, § 8c KStG Rn 2) aus; für Letzteres s Benz (Ubg 2011, 772, 776); s Suchanek (FR 2013, 349, 351); und s Neumann (in R/H/N, § 8c KStG Rn 174). Für die erstgenannte Lesart spricht uE zwar Rn 33 des BMF-Schr v 28.11.2017, wonach bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb auf den bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Gesamtbetrag der Eink abzustellen ist. Trotzdem ist systematisch grds davon auszugehen, § 8c KStG als Einkommensermittlungsvorschrift zu qualifizieren (s auch Neumann/Heuser, GmbHR 2018, 21, 25; s Suchanek/Rüsch, Ubg 2018, 10, 13).

 

Tz. 26

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Frage nach dem Regelungszweck des § 8c Abs 1 KStG wird unterschiedlich beantwortet. Nach der Begr des Ges-Entw der B-Reg (s BT-Drs 16/4841, 34 und 76) liegt der ges Neuregelung der Gedanke zugrunde, dass sich die wirtsch Identität einer Kö durch das wirtsch Engagement eines anderen AE mit der Folge ändert, dass vorher erlittene Verluste hinterher nicht mehr oder nur noch partiell abzb sind. Ähnlich s Urt des BFH v 30.11.2011 (BStBl II 2012, 360) und s Altrichter-Herzberg (GmbHR 2012, 724). Des Weiteren ist der Ges-Begr zu entnehmen, dass die B-Reg den neuen § 8c KStG als Vereinfachungsregelung verstanden wissen will. Meiisel/Bokeloh (BB 2008, 808) folgern daraus, dass der Regelungszweck des § 8c KStG nahtlos an den des § 8 Abs 4 KStG anknüpft. Breuninger/Schade (Ubg 2008, 261) hingegen bewerten den § 8c KStG als "rein technische Verlustvernichtungsvorschrift", die sich iE völlig von der bisherigen Mantelkaufregelung gelöst hat. Ähnlich wohl s Roser (DStR 2008, 77). Nach Auff von Neyer (Der Mantelkauf, 2008, 35) regelt § 8c KStG eine Straf-St auf den Gesellschafterwechsel bei Kap-Ges.

 

Tz. 27

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Wie van Lishaut (FR 2008, 789) ausführt, versteht die Fin-Verw den § 8c KStG nicht als Missbrauchsverhütungsvorschrift, sondern als "wertneutrale allg Voraussetzung für den Verlustabzug". Nach Auff von Möhlenbrock (Ubg 2008, 595, 597) ist § 8c Abs 1 KStG wegen der Umstellung der ges Konzeption von einer Veräußerer- auf eine Erwerberbetrachtung nicht mehr als Missbrauchsregelung gegen den Handel mit sog Verlustmänteln zu verstehen, sondern sie sanktioniert die durch den Beteiligungserwerb geschaffene Verlustverwertungsmöglichkeit. Frotscher (in F/D, § 8c KStG Rn 4) versteht die ges-geberische Zielrichtung der Vorschrift so, dass der wirtsch Vorteil aus dem Verlustabzug einer Kö, der in Form eines höheren Ausschüttungsvolumens infolge geringerer StBelastung sowie einer Wertsteigerung der Anteile mittelbar den AE zugutekommt, nicht auf andere AE übertragen werden soll. Nach Auff von Frotscher (in F/D, § 8c KStG Rn 7f) haben die Änderungen durch das WachstumsBG den Regelungsgehalt des § 8c KStG wieder auf den ursprünglichen Zweck der "Mantelkaufregelung" reduziert (ähnlich s Franz, BB 2010, 991, 998 und s von Goldacker/Heerdt, Ubg 2013, 170). Wieder andere Autoren (s Suchanek/Herbst, FR 2007, 863) sehen den § 8c KStG als Missbrauchsverhinderungsvorschrift an, wobei auch van Lishaut (FR 2008, 789) zugesteht, dass man den Regelungsgehalt des § 8c Abs 1 KStG in Teilbereichen, so insbes hinsichtlich der Aussagen zur sog Erwerbergruppe, wohl nur als Missbrauchsverhinderungsregelung verstehen kann.

Nach Auff von Eisgruber/Schaden (Ubg 2010, 73, 74, 77) hat § 8c KStG durch die Einfügung zweier sich ergänzender Ausnahmetatbestände (Konzernklausel und Stille-Reserven-Klausel) durch das WachstumsBG einen neuen Ges-zweck erhalten. Danach soll die Regelung den Verlusthandel durch Anteilsveräußerungen sanktionieren, wobei die Übertragung der Anteile an der Verlust-Kö so lange keine Rechtfertigung für den Untergang eines Verlustabzugs darstellen soll, wie sichergestellt ist, dass auch abstrakt keine Gefahr besteht, dass durch den Beteiligungserwerb der wirtsch Wert des Verlustvortrags erhöht wird.

Da der Wortlaut des § 8c Abs 1 S 5 KStG (Konzernklausel) idFd WachstumsBG das vom Ges-Geber Gewollte nur sehr unvollkommen zum Ausdruck brachte, wurde im StÄndG 2015 dieser Satz des § 8c Abs 1 KStG mit Rückwirkung bis zum VZ 2010 durch eine Neuregelung ersetzt (dazu näher s Tz 217ff).

 

Tz. 28

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die durch das URefG 2008 ins Ges eingefügte Nachfolgevorschrift des früheren § 8 Abs 4 KStG hat uE trotz der entgegenstehenden Ausführungen in der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 76) nur noch wenig mit der früheren Mantelkauf-Problematik zu tun, denn ob allein ein AE-Wechsel die wirtsch Identität der Verlust-Kö verändert, darf bezweifelt werden (glA s Neyer, BB 2007, 1415 und Rödder, Ubg 2008, 595).

Nach unserem Verständnis lehnt sich § 8c (Abs 1) KStG, ohne mit dieser ...

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