Tz. 2

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Nach § 8 Abs 10 S 1 KStG ist § 2 Abs 5b EStG bei Eink aus KapV nicht anzuwenden. Nach § 2 Abs 5b EStG sind Erträge, die der AbgeltungSt unterliegen, nicht einzubeziehen, soweit das EStG an die Begriffe Eink, Summe der Eink, Gesamtbetrag der Eink, Einkommen oder zvE anknüpft. Die Nichtanwendung dieses S bei Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 4 – 6 EStG bedeutet, dass der AbgeltungSt unterliegende Eink aus KapV mit in die oa Grundlagen einzubeziehen sind, soweit das EStG bzw das KStG an diese Begriffe anknüpfen. Damit soll lt der Ges-Begr (s BT-Drs 16/11108, 34) sichergestellt werden, dass für Zwecke der Ermittlung des kstpfl Einkommens Eink aus KapV einzubeziehen sind.

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