Tz. 9

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Das UmwStG aF ist nach § 27 Abs 2 S 1 UmwStG letztmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öff Reg bis zum 12.12.2006 erfolgt ist.

Wegen der Frage, welche Umwandlungsvorgänge erfasst werden und in welchen Fällen die Wirksamkeit der Umwandlung von einer Eintragung in ein öff Reg abhängt, gelten die Ausführungen zu § 27 Abs 1 S 1 UmwStG (s Tz 1 ff) entspr.

Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften des UmwStG aF weiterhin für Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden sind, die nicht unter das SEStEG fallen. Dabei soll die Fortgeltung des UmwStG aF nicht nur für den Umwandlungszeitpunkt selbst, sondern auch für nachfolgende Ereignisse sicher gestellt werden (zB die Anwendung des § 26 Abs 2 UmwStG aF bei einer Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung). Bei dieser Auslegung stellt § 27 Abs 3 Nr 2 UmwStG eine Leervorschrift dar, da § 20 Abs 6 UmwStG aF bereits wegen § 27 Abs 2 S 1 UmwStG weiter gilt, wenn die zu Grunde liegende Einbringung von § 20 UmwStG aF erfasst wird. GlA s Benecke/Schnitger (IStR 2007, 22, 27); s Schmitt (in S/H/S, 8. Aufl, § 27 UmwStG Rn 7); s Rabback (in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 12); und s Mutscher (in F/D, § 27 UmwStG Rn 26ff).

 

Tz. 10

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach § 27 Abs 2 S 2 UmwStG ist für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öff Reg voraussetzt, das UmwStG aF letztmals anzuwenden, wenn das wirtsch Eigentum an den eingebrachten WG bis zum 12.12.2006 übergegangen ist.

Wegen der Frage, welche Einbringungen von § 27 Abs 2 S 2 UmwStG erfasst werden, gelten die Ausführungen zu § 27 Abs 1 S 2 UmwStG entspr (s Tz 7 ff). Wegen der Rechtsfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen, gelten die Ausführungen zu § 27 Abs 1 S 2 UmwStG entspr (s Tz 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge