Tz. 62

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Innerhalb der Vorschriften des KStG ist die Entstrickung nach § 12 Abs 1 KStG insbes ggü der vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG sowie der verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S 3 KStG abzugrenzen.

Ausweislich der Ges-Begr werden ausschl "betrieblich veranlasste Vorgänge" von der Regelung erfasst. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorgänge sollen nicht erfasst sein (s BT-Drs 16/2710, 30f). Demzufolge besteht zwischen § 12 Abs 1 KStG und der vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG sowie der verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S 3 KStG keine Konkurrenz, da sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht überschneidet (glA s zB Pfirrmann, in Blümich, § 12 KStG Rn 23 mwNachw; für einen weitergehenden Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 s IntGA Tz 66).

 

Tz. 63

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

In den Fällen der verdeckten Einlage muss es dabei uE unbeachtlich sein, ob es sich um einen einlagefähigen oder einen nicht einlagefähigen Nutzungsvorteil handelt, da andernfalls die Wirkung des § 1 AStG auf das Inl ausgeweitet würde.

 

Beispiel:

Die X-AG mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Berlin ist alleinige AE der Y-AG mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Dresden. Die X-AG gewährt der Y-AG ein zinsloses Darlehen.

Lösung:

Die zinslose FK-Gewährung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 KStG. Mangels Geschäftsbeziehung zum Ausl ist § 1 AStG nicht anwendbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge