Tz. 45

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Werden ausl Eink mit darauf entfallenden (potenziell) anrechenbaren ausl Steuern von einer Kö über eine Pers-Ges (oder ein vergleichbares Gebilde) bezogen, zu der eine Feststellung gem § 180 AO durchzuführen ist, wirft dies die Frage auf, was Gegenstand dieser Feststellung bzgl § 26 KStG sein darf bzw sein muss. Nach § 180 Abs 1 Nr 2a AO sind "Eink und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen" einheitlich und gesondert festzustellen; nach § 180 Abs 5 Nr 2 AO gilt dies entspr, soweit "St-Abzugsbeträge und St auf die festgesetzte St anzurechnen sind". Es ist nicht völlig eindeutig geklärt, welche für die §§ 26 KStG, 34c EStG relevanten Sachverhalte demnach festzustellen sind. Dies begründet die Gefahr, dass Rb im "falschen" Verfahren eingelegt werden.

 

Tz. 46

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Nach der Fin-Verw sind bereits im Feststellungsverfahren alle einschlägigen Tatsachen zu prüfen und bindend festzustellen (in der Praxis finden sich jedoch nicht selten auch andere Handhabungen, insbes nur "nachrichtliche" Mitteilungen). Das ergibt sich mittelbar aus R 34c Abs 4 S 4ff EStR, wonach das Wahlrecht zum St-Abzug gem § 34c Abs 2 EStG bereits auf Ebene der Feststellung auszuüben ist. Da der St-Abzug rechtlich voraussetzt, dass alle Erfordernisse der St-Anrechnung vorliegen (s Tz 278), folgt daraus im Erst-recht-Schluss, dass die Fin-Verw auch alle Anrechnungsfälle bereits auf Ebene der Feststellung abschließend klären lassen möchte.

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