Tz. 597

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die §§ 2023 UmwStG regeln die stliche Behandlung der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils bzw einer mehrheitsvermittelnden Kap-Beteiligung in eine Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen.

Die Einbringung ist der Umkehrfall zur Umwandlung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person. Während dort das übertragene BV aus dem Bereich der KSt in den der ESt hinüberwechselt, ist es bei der Einbringung genau umgekehrt.

 

Tz. 598

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die §§ 20 und 21 UmwStG (§ 20 UmwStG aF) erlauben bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen für das in die übernehmende Kap-Ges eingebrachte Vermögen die Bw-Fortführung. Die Bw-Fortführung für das eingebrachte BV alleine könnte jedoch nicht verhindern, dass sich der bisherige Einzelunternehmer bzw der bisherige Gesellschafter der Pers-Ges ohne St-Belastung von seinem bisherigen unternehmerischen Engagement trennen kann. Durch die Gründung der übernehmenden Kap-Ges ist der bisherige Einzel- bzw MU zum AE geworden. Die im BV vorhandenen stillen Reserven haben sich verdoppelt; sie sind jetzt sowohl auf der Ebene der Kap-Ges (in deren BV) als auch auf der Ebene der AE (in deren Beteiligung) vorhanden.

 

Tz. 599

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Während vor Inkrafttreten des SEStEG § 20 UmwStG aF durch die Bw-Fortführung auf der Ebene der Kap-Ges die Besteuerung der stillen Reserven im BV sichert, sichert § 21 UmwStG aF die Besteuerung auf der AE-Ebene. Die Anteile an der Kap-Ges, die der AE infolge der Einbringung erhält, sog einbringungsgeborene Anteile, sind unabhängig von der Beteiligungshöhe und unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum BV oder PV stverhaftet. Nach Inkrafttreten des StSenkG unterliegen solche Anteile für die Dauer von sieben Jahren nicht dem Halb-Eink-Verfahren (s § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF). Wegen der Einzelheiten der Besteuerung nach § 21 UmwStG aF s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 1 ff.

 

Tz. 600

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach Inkrafttreten des SEStEG fallen die iR einer Einbringung als Gegenleistung gewährten Anteile idR entweder unter § 17 Abs 1 EStG (s Tz 39) oder unter § 17 Abs 6 EStG (s Tz 561 ff). Einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF entstehen grds nicht mehr (wegen Ausnahmefällen s Tz 39). Werden bei einer Sacheinbringung (s § 20 UmwStG) unter dem gW die erhaltenen Anteile und bei einer Anteilseinbringung (s § 21 UmwStG) unter dem gW, bei der der eingebrachte Anteil nicht nach § 8b Abs 2 KStG hätte stfrei veräußert werden können, die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert, führt dies zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsvorgangs (s § 22 UmwStG; sog Einbringungsgewinn I und II). Wegen Einzelheiten s § 22 UmwStG Tz 1 ff.

 

Tz. 601–605

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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