Tz. 1833

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die Behandlung der vGA an den OT als vorweggenommene Gewinnabführung hat zur Folge, dass hierfür kein Abfluss einer Ausschüttung angenommen werden kann. Es ist also nicht zu prüfen, ob es zu einer Einlagenrückgewähr iSv § 27 KStG, zu einer KSt-Minderung nach § 37 KStG (bis 31.12.2006) oder zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG (idR nur noch bis zum 31.12.2006, in den Ausnahmefällen des § 34 Abs 14 KStG auch darüber hinaus) kommt. Insbesondere stellen also Gewinnabführungen keine der in § 37 Abs 2 S 1 KStG genannten oGA dar, so dass die Rechtsfolge dieser Vorschrift grds nicht eintritt (im Einzelnen s § 37 KStG Tz 23).

Die Behandlung der vGA als vorweggenommene Gewinnabführung gilt auch dann, wenn OT eine Pers-Ges ist und Gewinn an einen Gesellschafter der Pers-Ges ausgeschüttet wird. Entspr muss auch gelten, wenn bei Kap-Ges als OT Gewinn verdeckt an einen Gesellschafter des OT oder eine einem Gesellschafter des OT nahe stehende Person ausgeschüttet wird (s Tz 1801). Auch in diesen Fällen (vGA an Gesellschafter des OT bzw nahe stehende Personen) sind keine Abflussfolgen zu ziehen.

 

Tz. 1834

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Auch im Fall einer verunglückten Organschaft kann die Gewinnabführung nicht als handelsrechtlich zulässige oGA angesehen werden (s Urt des BFH v 30.01.1974, BStBl II 1974, 323). Ein den handelsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverwendungsbeschl liegt nicht vor. Eine KSt-Minderung nach § 37 KStG (bis 2006) kommt daher nicht in Betracht, da Gewinnabführungen bei fehlgeschlagener Organschaft keine ordentliche GA iSd dieser Vorschrift sind (s § 37 KStG Tz 23).

Im Zeitpunkt der tats Gewinnabführung bei verunglückter Organschaft handelt es sich aber uE um eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG (s § 27 KStG Tz 45) bzw iSd § 38 Abs 1 S 3 KStG (s § 38 KStG Tz 14); die zu einer KSt-Erhöhung (idR nur noch bis 31.12.2006; Ausn s § 34 Abs 14 KStG) oder zu einer Verwendung des Einlagekontos führen können.

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