Tz. 1816

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Sofern es an einer Voraussetzung für eine Organschaft fehlt (Mängel bei der Eingliederungsvoraussetzung bzw bei Inhalt und Durchführung des GAV) finden die Rechtsfolgen der §§ 14 KStG keine Anwendung. Bei unwirksamen (sog "verunglückten") Organschaften ist die OG nach den allgemeinen strechtlichen Vorschriften zu behandeln (s R 14.5 Abs 8 S 2 KStR). Eine vorweggenommene Gewinnabführung ist eine Form der Gewinnverteilung iSd § 8 Abs 3 KStG, die das Einkommen der OG nicht mindern darf. Die Gewinnabführung aufgrund einer solchen "verunglückten" Organschaft ist damit als vGA zu behandeln, weil sie eine Vermögensminderung der OG auslöst, die sich wegen Nichtanwendbarkeit der Vorschriften der §§ 14ff KStG auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer oGA steht.

Dies ist seit langem gefestigte Rspr des BFH; s Urt des BFH v 30.01.1974 (BStBl II 1974, 323); v 17.12.1980, (BStBl II 1981, 383); v 26.08.1987 (BStBl II 1988, 76); v 13.09.1989 (BStBl II 1990, 24) und v 04.03.2009 (BStBl II 2010, 407); auch s Gosch (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1050).

 

Tz. 1817

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Darauf, ob die OG einen Rückforderungsanspruch gegen den OT wegen überhöhter Abführung zusteht, kommt es nicht an. Die Rückforderung einer vGA ist stlich als Einlage zu behandeln. Sie schließt die Annahme einer Vermögensminderung nicht aus. Eine solche ist auch dann anzunehmen, wenn bei der Kap-Ges Vermögenswerte abfließen, die der Gesellschafter zurückzugewähren verpflichtet ist (s Urt des BFH v 13.09.1989, BStBl II 1990, 24, 27). Dazu auch s Tz 1701ff.

Verlustübernahmen bei "verunglückten" Organschaften führen zu verdeckten Einlagen und nachträglichen AK für die Beteiligung an der OG (s Urt des BFH v 16.05.1990, BStBl II 1990, 797; Beschl des BFH v 22.10.2008, BStBl II 2009, 972; ebenso s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 694; aA allerdings – uE unzutr – Urt des FG Ddf v 12.04.1989, 478; krit zur BFH-Rspr auch Laengner, BB 1991, 1239; Sturm, DB 1991, 2055; Wichmann, BB 1992, 394). Im Einzelnen s § 14 KStG Tz 1162.

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