Tz. 1804

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Hauptfälle der vGA im Organkreis sind – wie auch außerhalb von Organschaften – unangemessene Vergütungen bei schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen OG und OT. Beispielsfälle für vGA bei Organschaften:

  • Die OG liefert Waren oder erbringt Dienstleistungen verbilligt an den OT.
  • Der OT veräußert WG zu einem zu hohen Preis an die OG.
  • Der OT erbringt Dienstleistungen überteuert an die OG.
  • Die OG verzichtet gegenüber dem OT auf ihr aus schuldrechtlichen Verträgen oder kraft Gesetz zustehende Vergütungen.
 

Tz. 1805

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Auch verbilligte Leistungen der OG an eine andere OG des OT können zu einer vGA führen. Die andere OG ist in diesem Fall eine nahe stehende Person zum OT (und damit zum Gesellschafter der OG). Zu den Rechtsfolgen in diesem Fall s Tz 1822ff.

 

Tz. 1806

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Eine vGA der OG an den OT kann auch in einer unzulässigen oder überhöhten Konzernumlage begründet sein. In Konzernfällen und Unternehmensgruppen mit Organschaft wird die vom OT zu zahlende GewSt oftmals über eine Konzernumlage (GewSt-Umlage) auf die OG des Organkreises umgelegt. In der Praxis werden dabei vor allem die folgenden Berechnungsmethoden angewendet:

  • Verteilungsmethode: Dabei wird die effektive GewSt-Schuld des Organträgers nach bestimmten Schlüsseln zwischen dem OT und den OG aufgeteilt.
  • Belastungsmethode ("Stand-alone-Methode"): Die Umlage wird dabei nach einer fiktiven GewSt-Veranlagung der OG berechnet. Jede OG zahlt also den Betrag als Umlage, den sie ohne die Organschaft als GewSt entrichten müsste.

Die Fin-Verw hält an der Zulässigkeit der Belastungsmethode fest (s Schr des BMF v 12.09.2002, DB 2002, 2571). Demggü hat die Rspr gegen diese Methode Bedenken; s Urt des BFH v 07.11.2001, BStBl II 2002, 369, und s Urt des BGH v 01.03.1999, DB 1999, 1022. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Berechnung einer GewSt-Umlage ist, dass

  • die Unternehmen an der einmal gewählten Methode festhalten u n d
  • die Umlagen so bemessen werden, dass mindestens im Durchschnitt mehrerer Jahre nur die tatsächlich gezahlten Steuerbeträge des OT umgelegt werden.

Insbesondere bei der Belastungsmethode muss der OG spätestens bei Beendigung der Organschaft der Betrag vom OT zurück erstattet werden, der ihr in den Vorjahren rechnerisch zuviel als Umlage abverlangt worden ist. Die OG hat spätestens im Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft einen Ausgleichsanspruch gegen den OT. Wird auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet, ist zu prüfen, ob der Verzicht seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und zu einer vGA führt. Dazu auch s § 14 KStG Tz 785ff.

Allerdings ist in dem Nichtaktivieren eines Ausgleichsanspruchs allein noch keine vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG oder eine Leistung an die Gesellschafter iSv § 27 KStG zu sehen. Der betrieblich veranlasste Ausgleichsanspruch ist nämlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in der Steuerbilanz zu erfassen. Ist ein Ausweis nach diesen Grundsätzen unterblieben, ist die Steuerbilanz zu berichtigen. Aus dem Nichtausweis des Ausgleichsanspruchs kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Gesellschaft habe auf ihren Anspruch verzichtet.

 

Tz. 1807

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Auch die Nichtverzinsung eines Anspruchs auf Verlustübernahme führt zur Annahme einer vGA. Nach der Rspr des BGH ist der Verlustausgleichsanspruch der OG gegenüber dem OT nämlich zu verzinsen; s Urt des BGH v 14.02.2005, HFR 2005, 1027. Danach entsteht der sich aus dem GAV ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft und wird mit seiner Entstehung fällig. Dem Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses kommt insoweit keine Bedeutung zu. Damit ist der Verlustausgleichsanspruch nach §§ 352, 353 HGB ab dem Bilanzstichtag zu verzinsen. Die Nichtverzinsung ist im Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt zu einer vGA. Wie allgemein bei vGA (dazu s Tz 1830) berührt aber auch eine solche vGA die Anerkennung der Organschaft nicht; dazu s Schr des BMF v 15.10.2007 (BStBl I 2007, 765) und s Gosch (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1046); s Wernicke/Scheunemann (DStR 2006, 1399); s Prokopf (DB 2007, 900); s Dörfler/Meyer (WPg 2008, 165) und s Schiffers (in E & Y, vGA und vE, F 4 "Organschaft" Rn 18ff); aA allerdings s Philippi/Fickert (BB 2007, 2760).

 

Tz. 1808

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Nach Auff des BFH kann auch die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit, die im Interesse des OT ausgeübt wird, zu einer vGA führen; dazu s Urt des BFH v 22.08.2007, BStBl II 2007, 961. Dem ist die Fin-Verw jedoch nicht gefolgt; s Schr des BMF v 07.12.2007, BStBl I 2007, 905; dazu auch s § 14 KStG Tz 289. Mit dem JStG 2009 hat der Gesetzgeber die frühere Verw-Auff ges festgeschrieben. Nach § 8 Abs 7 KStG sind die Rechtsfolgen einer vGA

  1. bei BgA im Sinne des § 4 KStG nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
  2. bei Kap-Ges nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerv...

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