Tz. 20

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Der Anwendungsbereich des § 13 UmwStG idF des Ges zur Änderung des UmwStR v 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3267) war wie der des gesamten UmwStG auf Inl-Umw beschr. Zum Regelungsinhalt s § 13 UmwStG (vor SEStEG) Tz 1 ff.

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 304) wurde der Abs 4 (Übergang des Sperrbetrags nach § 50c EStG) neu gefasst, und durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) wurde Abs 1 redaktionell überarbeitet.

Durch das SEStEG wurde der Anwendungsbereich des § 13 UmwStG auf Verschmelzungen und Spaltungen innerhalb des EU-/EWR-Raums ausgedehnt. Gem § 12 Abs 2 S 2 KStG ist § 13 UmwStG sogar unter bestimmten Voraussetzungen auf Drittstaatenverschmelzungen anzuwenden (s Tz 15, weiter s § 12 KStG Tz 400 ff). Weiter wurde in § 13 UmwStG die allg Regelungstechnik des SEStEG umgesetzt, wonach als Regelbewertungsmaßstab der gW dient. Auf Antrag können die Anteile an der übernehmenden Kö unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 2 UmwStG mit dem Bw bzw den AK der untergehenden Anteile angesetzt werden.

Durch das Kroatien-StAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde § 13 UmwStG redaktionell geändert, indem § 13 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG an die kodifizierte Fassung der FRL angepasst wurde.

Ab dem 01.01.2022 ist das UmwStG auch bei Verschmelzungen unter Beteiligung von Kö aus Drittstaaten anwendbar, da durch das KöSt-Modernisierungsges (KöMoG) v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2056) das UmwStG im 2–5 Teil durch Aufhebung von § 1 Abs 2 UmwStG globalisiert worden ist (s § 27 Abs 18 UmwStG). Sofern die zu beurteilende Verschmelzung die Vergleichbarkeitsprüfung nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG besteht (s hierzu UmwSt-Erl 2011 Rn 01.20ff), ist mithin § 13 UmwStG für den AE originär anwenbar.

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