Tz. 129

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die WG der Sacheinlage können einzeln nach den für die jeweiligen Sachen geltenden Vorschriften des Zivilrechts (zB §§ 398 ff, 413, 873, 925, 929 ff BGB) übertragen werden. Da die Einbringung gem den anderen Voraussetzungen in § 20 Abs 1 UmwStG in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges stehen muss (s Tz 140), kommt eine Einzelübertragung nur in den folgenden Fällen in Frage:

(hr-liche) Sachgründung einer Kap-Ges (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 158a);
(hr-liche) Sachkap-Erhöhung/Aufstockung bestehender Anteile bei einer Kap-Ges (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 158b);
(hr-liche) Bargründung oder Barkapitalerhöhung mit Sacheinlageaufgeld (dazu s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 159; wird der Sacheinlagegegenstand in Verpflichtung einer Nebenleistung iSd § 3 Abs 2 GmbHG erbracht, liegt das für § 20 Abs 1 UmwStG erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis von Einbringung und Gegenleistung in Gestalt neuer Anteile vor; ob die Sachübertragung als ein solches Aufgeld zur Bareinlage oder als unentgeltliche verdeckte Einlage zu werten ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls; dazu s Beschl des BFH v 01.12.2011, BFH/NV 2012, 1015 und Ausführungen der Vorinstanz) und
Einzelübertragung von Sonder-BV im Zusammenhang mit der hr-lichen Umwandlung einer Pers-Ges oder dem Anwachsungsmodell (s Tz 133 ff).

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