Tz. 20

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die Vorschrift des § 27 KStG muss zunächst einmal iVm der des § 39 KStG gesehen werden. Die letztgenannte Regelung enthält die Überleitung von der früheren EK-Gliederung zum stlichen Einlagekto. Danach ist ein positiver Endbestand des EK 04 als Anfangsbestand des stlichen Einlagekto zu übernehmen. § 27 KStG regelt die Fortführung des stlichen Einlagekto und die jährliche Fortschreibung und gesonderte Feststellung. Ein negativer Endbestand des EK 04 in der Schlussgliederung wird hingegen nicht auf das stliche Einlagekto übertragen. Er geht ununterscheidbar in das sog neutrale Vermögen (dazu s § 39 KStG Tz 6) ein. Unbefriedigend erscheint der Nichtausweis eines Negativbestands in dem Fall, in dem das frühere negative EK 04 bei einer OG durch eine vor dem Systemwechsel geleistete organschaftliche Mehrabführung bedingt ist und dieser früheren Mehrabführung eine Minderabführung in der Zeit nach dem Systemwechsel gegenübersteht.

 

Tz. 21

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Eine weitere Querverbindung innerhalb des KStG besteht zwischen § 27 und § 28 KStG. Für den Fall der Kap-Erhöhung aus Rücklagen bestimmt § 28 Abs 1 S 1 KStG die vorrangige Verwendung des stlichen Einlagekto. Für den Fall einer späteren Wiederherabsetzung des Nenn-Kap regelt § 28 Abs 2 S 3 KStG eine von § 27 Abs 1 S 3 KStG (Verwendungsreihenfolge) abw Verwendung des stlichen Einlagekto (dazu s § 28 KStG Tz 77ff). § 28 Abs 2 S 1 KStG regelt, dass im Fall der Auflösung der Kö iRd Schlussfeststellung des Einlagekto zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wj gemindert und ein übersteigender Betrag dem stlichen Einlagekto gutzuschreiben ist, soweit die Einlage in das Nenn-Kap geleistet ist. Dazu näher s Herkens (GmbH-StB 2019, 169), weiter s § 28 KStG Tz 64ff.

Wie bei § 29 KStG Tz 66 ausgeführt, ist § 27 KStG im Verhältnis zu § 29 KStG nachgeordnet. § 29 Abs 2 und 3 KStG regelt für Verschmelzungs- und Spaltungsfälle den vollständigen bzw partiellen Übergang des stlichen Einlagekto der übertragenden auf die übernehmende(n) Kö (s § 29 KStG Tz 15ff). In Verschmelzungs- und Spaltungsfällen zwischen Kö können sich bei der übernehmenden Kö Veränderungen des stlichen Einlagekto ausschl durch eine fiktive Herabsetzung des Nenn-Kap (§ 29 Abs 1 KStG) und durch die in § 29 Abs 2 und 3 KStG geregelte Zusammenfassung der Einlagebestände ergeben. Anders ist das in Einbringungsfällen, weil insoweit § 29 KStG nicht gilt (s § 29 KStG Tz 10a).

§ 27 Abs 6 KStG hängt eng mit dem durch das JStG 2008 eingefügten und zuletzt durch das KöMoG geänderten § 14 Abs 4 KStG zusammen, in dem sich die Definition der in organschaftlicher Zeit verursachten Mehr- bzw Minderabführungen befindet.

Wegen einer weiteren Querverbindung zu § 32a Abs 2 KStGTz 35.

 

Tz. 22

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Aber auch zu § 38 KStG besteht eine Querverbindung, und zwar in dreifacher Hinsicht. Zum Ersten knüpfen die Rechtsfolgen beider Vorschriften an das Erbringen von Leistungen an. Zum Zweiten erklärt § 38 Abs 1 S 2 KStG den § 27 Abs 2 KStG (Verfahrensvorschriften zum stlichen Einlagekto) auch für die Fortschreibung des EK 02für entspr anwendbar. Und drittens verweist § 38 Abs 1 S 4 KStG wegen der auch bei der KSt-Erhöhung benötigten Rechengröße des ausschüttbaren Gewinns auf § 27 KStG.

Wegen des Verhältnisses des § 27 KStG zu § 8b KStG sind die Urt des BFH v 28.10.2009 (BStBl II 2011, 898) und v 10.11.2009 (BStBl II 2011, 898) zu beachten. Danach fallen bei einer Empfänger-Kö Ausschüttungen aus dem stlichen Einlagekto, soweit sie den Bw der Beteiligung an der ausschüttenden TG übersteigen, nicht unter die StBefreiung nach § 8b Abs 1 KStG. Wegen der Auseinandersetzung mit dieser BFH-Rspr s § 8b KStG Tz 186 und s Lechner/Haisch/Bindl (Ubg 2010, 339).

 

Tz. 23

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Bezogen auf das EStG bestehen Querverbindungen zu § 27 KStG zum einen in § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG. Danach gehören Bezüge nicht zu den Einnahmen aus KapV, soweit sie aus Ausschüttungen einer Kö stammen, für die Beträge aus dem stlichen Einlagekto als verwendet gelten.

 

Tz. 24

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Ein weiterer Bezug besteht zu § 17 Abs 4 S 1 EStG. Danach gilt bei einer im PV des AE gehaltenen st-verhafteten Kap-Beteiligung auch die Zurückzahlung von Beträgen aus dem stlichen Einlagekto als Veräußerung.

 

Tz. 25

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Schließlich ist noch auf das Verhältnis des § 27 KStG zu § 4 Abs 1 S 1 EStG einzugehen. Nach § 8 Abs 1 KStG iVm § 4 Abs 1 S 1 EStG sind bei der Ermittlung des stlichen Gewinns BV-Mehrungen aus Einlagen der AE als gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge zu neutralisieren. Entspr gilt mit umgekehrtem Vorzeichen hinsichtlich der Neutralisierung von BV-Minderungen durch Einlagerückzahlungen.

 

Tz. 26

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Im UmwStG ist § 27 KStG zunächst einmal im § 7 S 1 UmwStG erwähnt. Danach kommt es bei der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person bei den unter § 7 UmwStG fallenden AE hinsichtlich ihres prozentualen Anteils...

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