Tz. 5

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 4 Abs 1 KStG enthält die Definition des in § 1 Abs 1 Nr 6 KStG als unbeschr kstpfl benannten BgA einer jur Pers d öff Rechts. § 8 Abs 1 S 2 KStG bestimmt, dass bei BgA iSd § 4 KStG die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allg wirtsch Verkehr nicht erforderlich sind. Nach § 8 Abs 7 S 1 Nr 1 KStG sind die Rechtsfolgen einer vGA bei BgA nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG ausüben. § 8 Abs 8 KStG regelt den Verlustabzug im Falle der Zusammenfassung von BgA nach § 4 Abs 6 KStG.

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