Tz. 367

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Der Gläubiger der Kap-Erträge (Träger-Kö des BgA) unterliegt mit den Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG der beschr KSt-Pflicht nach § 2 Nr 2 KStG. Mit Abzug der KapSt ist die KSt für diese Eink abgegolten (s § 32 Abs 1 Nr 2 KStG). Die nach § 43 Abs 1 Nr 7c EStG zu erhebende KapSt ist definitiv; eine tw Abstandnahme vom St-Abzug nach § 44a Abs 8 EStG kommt nicht in Betracht.

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