Tz. 324f

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach § 8 Abs 7 KStG werden bei bestimmten ("begünstigten") Dauerverlustgeschäften eines BgA die Rechtsfolgen einer vGA nicht gezogen. Dadurch wird auch die Entstehung von Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG verhindert (ausführlich hierzu s § 8 Abs 7 KStG Tz 34ff). IHd Verlustes wird jedoch bei Regiebetrieben ein jährlicher Ausgleich des Verlustes aus dem Gesamthaushalt der Träger-Kö und ein entspr Zugang im stlichen Einlagekto angenommen (s Tz 319). Wenn nunmehr ein nach § 4 Abs 6 KStG zusammengefasster BgA vorliegt, der tw begünstigte Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 KStG und tw nicht begünstigte Dauerverlustgeschäfte ausübt, so führt nur die zuletzt genannte Tätigkeit zu einer vGA und zu Eink der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG. Ein Verlustausgleich (mit einem entspr Zugang im stlichen Einlagekto) ist uE jedoch auch in Höhe des Verlustes aus dem begünstigten Dauerverlustgeschäft anzunehmen, so dass ein entspr höherer Bestand des stlichen Einlagekto zur Verfügung steht, aus dem die vGA finanziert werden kann.

 

Tz. 324g

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die Tatsache, dass der Verlust eines Regiebetriebs im Jahr seiner Entstehung als aus allg Haushaltsmitteln ausgeglichen gilt, führt iÜ dazu, dass ein Dauerverlustbetrieb eines BgA, bei dem es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG handelt, idR nur geringe stliche Konsequenzen hat. In diesen Fällen wird die vGA des BgA an die Träger-Kö nur iHd stlichen Verlustes angenommen (s § 8 Abs 7 KStG Tz 39), dh es ergibt sich ein kstpfl Einkommen von Null. Die vGA des ersten Wj des BgA führt zu Eink aus KapV der Träger-Kö, da (abgesehen von evtl "echten" Einlagen der Träger-Kö) noch kein stliches Einlagekto vorhanden ist, mit dem sie verrechnet werden kann. Gleichzeitig wird iHd (nach hr-lichen Grundsätzen ermittelten) Verlustes ein Zugang zum stlichen Einlagekto erfasst, mit dem dann widerum der stliche Verlust des Folgejahres (gleich vGA) verrechnet werden kann, ohne dass hierdurch Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG entstehen würden. Hierzu s auch Kronawitter (ZKF 2014, 169); s Strahl (NWB 12/2015, 827): s Erl des FM SchlH v 20.03.2013 (StED 2013, 282); und s Richard/Wennmacher (KÖSDI 2016, 20 098).

 

Tz. 325

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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