Tz. 324b

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach hM (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 36; s Urt des FG Ddf v 16.11.2010, Az: 6 K 3643/09 F; s Schiffers, DStZ 2019, 705; und s Bott/Gastl, DStZ 2012, 570; aA s Schüttler/Engels/Schmidt, DStR 2012, 1069) sind hinsichtlich der Rücklagenbildung (s Tz 307ff) die für einen Regiebetrieb geltenden Grundsätze auch anzuwenden, wenn iRe ansonsten hoheitlich oder vermögensverwaltend tätigen Eigenbetriebs ein stpfl BgA betrieben wird. Dasselbe gilt für den stpfl Teil eines stbefreiten Eigenbetriebs (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 38) oder in Fällen, in denen unter dem Dach eines Eigenbetriebs mehrere nicht nach § 4 Abs 6 KStG zusammenfassbare BgA betrieben werden (s Urt des FG MV v 27.01.2021, EFG 2021, 1640). Diese Grundsätze gelten ebenfalls, wenn die vd Tätigkeiten nicht iRe Eigenbetriebs, sondern in einer AöR oder einem Zweckverband ausgeübt werden. Bott/Gastl (DStZ 2021, 570) und das FG Ddf (Urt v 16.11.2010, Az: 6 K 3643/09 F) halten dagegen in derartigen Fällen eine Rücklagenzuführung bei dem Regiebetrieb nicht für zulässig (vgl auch das Bsp im Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 7). Zur stlichen Behandlung des Teils des Gewinns eines solchen Regiebetriebs, der nicht dessen Träger-Kö, sondern einer andere jur Pers d öff Rechts zugeführt wird, als Leistung iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStGTz 274ff. Zur Behandlung eines BgA in Gestalt einer Beteiligung an einer MU-Schaft/Pers-Ges als Regiebetrieb s Tz 326.

 

Tz. 324c

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 36) ist in diesen Fällen der Tatbestand des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG auch dann erfüllt, wenn der Gewinn des BgA den Bereich des Eigenbetriebs (bzw der AöR oder des Zweckverbands) nicht verlässt, sondern innerhalb dieses Rechtsgebildes zum Ausgleich von Verlusten aus den anderen Tätigkeitsbereichen verwendet wird (ebenso s Bott/Gastl, DStZ 2012, 570).

UE ist in derartigen Fällen ein automatischer Verlustausgleich jedoch nicht anzunehmen, sondern kann durch eine Rücklagenbildung iRd BgA verhindert werden; hierzu s Urt des FG MV v 27.01.2021 (EFG 2021, 1640), wonach ein interner Verlustausgleich nicht stattfindet, wenn ein Beschl der zuständigen Gremien über die Verwendung des Gewinns der einzelnen Teilbereiche des Eigenbetriebs (bzw der AöR oder des Zweckverbands) vorliegt (hier: Beschl über die Zuführung des Gewinns zu den Rücklagen bzw Beschl über den Ausgleich der Verluste der anderen Tätigkeitsbereiche durch in diesen Bereichen vorhandene Verlustvorträge). Zu den Voraussetzungen einer stlich anzuerkennenden Rücklagenzuführung eines Regiebetriebs s Tz 307aff.

 

Tz. 324d

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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