Tz. 322

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach dem Urt des BFH v 16.11.2011 (BStBl II 2013, 328) kann die Träger-Kö auf die in einem Eigenbetrieb erzielten Gewinne nicht unmittelbar zugreifen. Erst wenn das hierfür zuständige Gremium beschließt, den Gewinn ganz oder tw in den allg Haushalt der Träger-Kö zu überführen, kann die Träger-Kö hierüber verfügen. Wie bei beherrschenden AE einer Kap-Ges führt bei einem Eigenbetrieb aber bereits allein der Ausschüttungsbeschl zu einem Abfluss der entspr Leistung beim BgA und damit zu Eink der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG (s Urt des BFH v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328). Bei einem Eigenbetrieb kommt es daher für den Zeitpunkt des Vorliegens von Eink der Träger-Kö aus KapV auf den Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschl oder – wenn ein solcher nicht gefasst wurde – auf den Zeitpunkt der tats Transferierung des Gewinns aus dem betrieblichen Bereich des BgA an. Der von einem Eigenbetrieb erzielte Gewinn eines Wj kann der Träger-Kö daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuzurechnen sein, zB auch in Gestalt von Vorabausschüttungen vor Ablauf des Wj.

Dieser Rspr des BFH folgt auch die Fin-Verw (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97), wobei die konkreten Aussagen zum Zeitpunkt der Zurechnung des Gewinns des Eigenbetriebs bei dessen Träger-Kö jedoch nur in den Regelungen zum stlichen Einlagekonto des Eigenbetriebs zu finden sind (s Rn 47 des Schr des BMF v 28.01.2019).

Zum (evtl) Vorliegen von Kap-Erträgen der Träger-Kö nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG, wenn das Nenn-Kap eines Eigenbetriebs herabgesetzt und an die Träger-Kö ausgekehrt wird, s § 27 KStG Tz 97.

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