Tz. 315

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 35) führt die Bildung einer unzulässigen Rücklage zu stpfl Kap-Ertr der Träger-Kö. Gleichzeitig gilt der in die unzulässige Rücklage eingestellte Betrag als durch die Träger-Kö wieder in den BgA eingelegt und führt zu einem Zugang im stlichen Einlagekto (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 54). Hierzu s § 27 KStG Tz 101b.

Das BMF-Schr geht offensichtlich davon aus, dass der gesamte Betrag der unzulässigen Rücklage (also nicht gekürzt um die hierauf lastende KapSt und den SolZ) als wieder eingelegt gilt. Ob dies zutrifft, hängt von der jeweiligen tats Handhabung durch den BgA ab. Hierzu s Tz 363.

 

Tz. 316

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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