Tz. 343

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Wird ein BgA nach § 24 Abs 1 UmwStG in eine Pers-Ges eingebracht, kann dies nach § 24 Abs 2 UmwStG gewinnneutral erfolgen. Nach § 24 Abs 3 UmwStG gilt der Wert, mit dem die Pers-Ges das eingebrachte BV ansetzt, für die einbringende jur Pers d öff Rechts als Veräußerungspreis. Mit dem Übergang des Vermögens des (früheren) BgA auf die Pers-Ges wird der BgA vollständig beendet, und das Vermögen gilt als für Zwecke außerhalb des untergegangenen BgA verwendet. Dieser Vorgang stellt uE zunächst eine Überführung des gesamten Vermögens in den Hoheitsbereich der Träger-Kö (gleich Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG) und in einem zweiten Schritt eine Zuführung der Träger-Kö (Einlage) an den empfangenden BgA (in Gestalt der Beteiligung an der Pers-Ges; hierzu s Tz 51ff) dar (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 40). Das Vermögen, das die Träger-Kö in die MU-Schaft einbringt, gilt uE gleichzeitig als in den BgA eingelegt und ist dort im stlichen Einlagekto zu erfassen. Im Falle einer späteren Auszahlung aus dem stlichen Einlagekto, die nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG stfrei erfolgen kann, würde die Besteuerung auf der "zweiten Stufe" (hierzu s Tz 250ff) fehlen. Diese Besteuerungslücke wird durch § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 Hs 1 EStG geschlossen. Maßgebend für die Bemessung der KapSt sind uE die im Zeitpunkt der Einbringung in dem BgA vorhandenen offenen Rücklagen (s Tz 336ff). Zur stlichen Behandlung eines bei der Einbringung ggf entstehenden Einbringungsgewinns ebenso s Tz 336.

 

Tz. 343a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach aA führt die Einbringung eines BgA nach § 24 UmwStG in eine Pers-Ges nicht zu Eink der Träger-Kö aus KapV, da – anders als bei Einbringung in eine Kap-Ges – das Vermögen des ehemaligen BgA nicht in den Hoheitsbereich der Träger-Kö überführt werde, sondern in einem (neuen) BgA verbleibe (s Leippe, DStZ 2014, 607). Diese Rechts-Auff verkennt uE jedoch das Vorliegen der oben dargestellte "Doppelmaßnahme". Man muss dieser Rechts-Auff zwar zugute halten, dass die "Einbringung nach dem Sechsten Teil des UmwStG" (Einbringung in eine Kap-Ges; s Tz 336ff) in § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2, Hs 2 EStG ausdrücklich genannt ist, die "Einbringung nach dem Siebten Teil des UmwStG" (Einbringung in eine Pers-Ges) dagegen nicht. Dies ist uE jedoch unerheblich, da durch die Doppelmaßnahme bereits ein Anwendungsfall des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2, 1. Hs EStG vorliegt.

Auch das FG Münster (s Urt v 14.11.2012, EFG 2013, 619) verneint im Falle einer Einbringung eines BgA nach § 24 UmwStG das Vorliegen von Eink der Träger-Kö aus KapV, verkennt uE jedoch, dass es bei Nicht-Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG auf diesen Fall (wegen der Erfassung der Einlagen im stlichen Einlagekto des Beteiligungs-BgA) zu der beschriebenen Besteuerungslücke kommen würde.

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