Tz. 340

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die Einbringung eines Teilbetriebs nach § 20 UmwStG stellt einen Tauschvorgang dar. An die Stelle der WG des Teil-BgA (Teilbetrieb) treten bei diesem Tauschvorgang die erlangten (st-verhafteten) Anteile. Diese Anteile gehören demzufolge zum BV des Rest-BgA. Solange diese Anteile zum BV des Rest-BgA gehören, liegen Eink der Träger-Kö des BgA iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nicht vor. Werden die Anteile aus dem BV des BgA veräußert, so wird ein dabei ggf entstehender VG im lfd Gewinn des BgA erfasst und unterliegt nach den allg Grundsätzen der KapSt-Pflicht.

 

Tz. 340a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Der Rest-BgA kann die erlangten (st-verhafteten) Anteile jedoch in das Hoheitsvermögen seiner Träger-Kö überführen. Geschieht dies unentgeltlich, ist eine vGA anzunehmen (s Tz 219), die ihrerseits zu Kap-Erträgen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG führt. Handelt es sich um einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG 1995, sind die Anteile nach Rechts-Auff der Fin-Verw darauf hin nicht mehr st-verstrickt, da eine vGA als Veräußerung gelte (s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292, Rn 21) und diese Anteile somit den Charakter als einbringungsgeborene Anteile verlören. Hierzu s Tz 344. Handelt es sich um sperrfristbehaftete Anteile iSd § 22 Abs 1 UmwStG und erfolgt die Überführung in das Hoheitsvermögen innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist, führt dies nicht zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinn I im Jahr der Sacheinlage (s Tz 57). Die unentgeltliche Übertragung der Anteile an die Träger-Kö des BgA stellt keinen Veräußerungsersatztatbestand iSd § 22 Abs 1 S 6 Nr 1 UmwStG dar, sondern führt zu einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge iSd § 22 Abs 6 UmwStG (s Schr des BMF v 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 Rn 22.41). Für die verbleibende Zeit der siebenjährigen Sperrfrist sind die Anteile jetzt im Hoheitsvermögen der Träger-Kö sperrfristbehaftet. Werden die Anteile innerhalb dieser Sperrfrist veräußert, treten die in Tz 346 beschriebenen Rechtsfolgen ein (rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinn I bei dem BgA, der den Teilbetrieb nach § 20 UmwStG eingebracht hat; der Verkauf der Anteile durch die Träger-Kö gilt nach § 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG als in einem BgA entstanden; beide Vorgänge unterliegen § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG).

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