Tz. 261

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Bei zwei Gruppen von BgA können Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 EStG vorliegen:

Gruppe 1:

BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB Landesbanken, Sparkassen, sonstige rechtsfähige AöR). Diese werden im Grundsatz den Kap-Ges gleichgestellt.

Gruppe 2:

BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB BgA von Bund, Ländern, Kreisen, Städten und Gemeinden, die als Eigen- oder Regiebetrieb betrieben werden, s Tz 18ff).

Nach § 20 Abs 1 Nr 10 EStG werden

  • Leistungen von BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (s § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG) und
  • der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der entweder durch BV-Vergleich ermittelt wurde oder wenn bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen überschritten sind, sowie vGA und die Auflösung von Rücklagen des BgA zu Zwecken außerhalb des BgA, die Gewinne iSd § 22 Abs 4 UmwStG sowie Gewinne aus Werbesendungen durch inl öff-rechtliche Rundfunkanstalten (s § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG)

zu Eink der Träger-Kö aus KapV qualifiziert.

 

Tz. 262

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die Regelung des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG umfasst grds nur solche BgA, die nicht von der KSt befreit sind, also zB nicht die als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannten BgA. Bei einem BgA, der nur tw von der KSt befreit ist, ist die Vorschrift auf den nicht befreiten Teil des BgA anzuwenden (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 38). Hierzu s Tz 293c und s Tz 360a.

 

Tz. 263

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die sog Ausschüttungsbesteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 10 EStG unterscheidet zwischen rechtlich selbständigen und rechtlich unselbständigen BgA. Ein rechtlich selbständiger BgA (BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit) kann ähnlich einer Kap-Ges etwas an seine Träger-Kö "leisten". Es stehen sich zwei Rechtssubjekte gegenüber. Deshalb werden hier tats Leistungen des BgA besteuert. Bei den rechtlich nicht selbständigen BgA (BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit) lässt sich demgegenüber (insbes bei Regiebetrieben) nicht genau feststellen, wann der Gewinn für Zwecke außerhalb des BgA verwendet wird. Außerdem stehen sich hier auch keine vd Rechtssubjekte gegenüber, zwischen denen "Leistungen" erfolgen können. Daher wird hier mit einer Ausschüttungsfiktion gearbeitet. Diese Ausschüttungsfiktion gilt aus Vereinfachungsgründen nur für BgA, die einen Bestandsvergleich führen müssen oder freiwillig führen oder die bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten (s Tz 288ff). In diesen Fällen wird der Gewinn des BgA zu den Eink der Träger-Kö aus KapV gerechnet, soweit er nicht den (bei Regiebetrieben: zulässigen) Rücklagen zugeführt wird. Die Kap-Erträge unterliegen einer KapSt-Belastung iHv 15 %. Hierzu s Tz 279 und s Tz 359.

 

Tz. 264–265

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

 

Tz. 266

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Für an die Träger-Kö als ausgeschüttet geltende Gewinne ergibt sich danach folgende stliche Belastung (ohne SolZ; Rechtslage ab VZ 2009; für die GewSt wird ein Hebesatz iHv 400 % angenommen):

St-Belastung des BgA

 
    St-Belastung
  EUR EUR
Gewinn vor Steuern 100 000  
abz Freibetrag nach § 24 KStG ./. 5 000  
zu versteuerndes Einkommen 95 000  
KSt 15 % (s § 23 KStG) v 95 000   14 250
Gewinn vor Steuern 100 000  
Abz Freibetrag nach § 11 Abs 1 S 3 Nr 2 GewStG ./. 5 000  
  95 000  
GewSt 400 % von 3,5 % von 95 000   + 13 300
KapSt bei Überführung des Gewinns an den BgA-Träger =    
15 % von 72 450 EUR*   + 10 867
Bar-Zufluss bei der Träger-Kö: 72 450 ./. 10 867 = 61 583  
St-Belastung insges   38 417
St-Belastung in %   = 38,4 %
* BMG für die KapSt:
100 000 EUR ./. KSt (14 250 EUR) ./. GewSt (13 300 EUR) = 72 450 EUR
   

KSt-Belastung bei Ausübung der wirtsch Betätigung in einer Kap-Ges

 
    St-Belastung
  EUR EUR
Gewinn vor KSt = zu versteuerndes Einkommen 100 000  
KSt 15 % (s § 23 KStG)   15 000
Gewinn vor Steuern 100 000  
GewSt 400 % von 3,5 % von 100 000   + 14 000
Ausschüttbares Volumen: 100 000 ./. 15 000 ./. 14 000 71 000  
KapSt 25 %; Erhebung nach § 44a Abs 8 S 1 Nr 2 EStG ./. 10 650  
nur iHv 3/5 = 15 %   + 10 650
Barausschüttung 60 350  
St-Belastung insges   39 650
St-Belastung in %   = 39,65 %

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