Tz. 8

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Durch das JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) ist § 51 AO mit Wirkung ab dem 01.01.2009 um die Abs 2 und 3 erweitert worden. Dabei ist in Abs 2 ein sog "struktureller Inl-Bezug" für Ausl-Sachverhalte (s BT-Drs 16/11108, 55/56) normiert worden (s AEAO Nr 7 zu § 51 Abs 2).

Um den Inl-Bezug nicht nur bei der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§ 52 AO), sondern auch bei der Verfolgung mildtätiger und kirchlicher Zwecke (s §§ 53, 54 AO) vorauszusetzen, wurde dieses Tatbestandsmerkmal in die allg Vorschrift des § 51 AO integriert. Durch § 51 Abs 2 AO wird der Inl-Bezug für alle Sachverhalte vorgeschrieben, in denen die st-begünstigten Zwecke im Ausl verwirklicht werden, also auch für mildtätige und kirchliche Zwecke (s BT-Drs 16/10189, 109, 16/11108, 55/56).

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