Tz. 5

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Das ErtragSt-Recht kann der hrlichen Beurteilung des Formwechsels als identitätswahrende Umwandlung (s Tz 3) nicht folgen. Dies liegt in der grundlegend unterschiedlichen Besteuerungskonzeption des von Pers-Ges und Kap-Ges erwirtschafteten Einkommens begründet, was nämlich – ungeachtet der hrlichen Einordnung des Formwechsels – stlich zu einem Wechsel der St-Subjekte (mit dem diesen zuzurechnenden Vermögen, dh St-Substrat) führt. Da der Strukturwechsel von einer Pers-Ges in eine Kap-Ges im Wege des Formwechsels den gleichen stlichen Vergünstigungen (s §§ 20 ff UmwStG) wie durch andere Umwandlungsarten (zB Verschmelzung von Pers-Ges) unterliegen soll, ist eine entspr Regelung (s § 25 UmwStG) erforderlich (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 14).

Die stliche Behandlung des Formwechsels einer Pers-Ges in eine Kap-Ges nach den §§ 25 S 1 iVm 20 ff UmwStG hat im wesentlichen zur Folge, dass

nur diejenigen hrlich möglichen Umwandlungsvorgänge stbegünstigt sind, die auch den Anforderungen an eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG hinsichtlich des Sacheinlagegegenstands (dh keine stliche Begünstigung beim Formwechsel nur vermögensverwaltend tätiger Pers-Ges oder bei Zurückbehaltung von Sonder-BV mit wes Betriebsgrundlagen, s Tz 8 und s Tz 10) und der aufnehmenden Gesellschaft (s Tz 17) entspr,
im Gegensatz zum HR die aus dem Formwechsel hervorgehende Kap-Ges nicht die Ansätze aus der Bil der Pers-Ges weiterführen muss, sondern in der stlichen Eröffnungs-Bil durch den Ansatz höherer Werte stille Reserven aufdecken kann (s Tz 22),
die stliche Wirksamkeit der formwechselnden Umwandlung nicht (zwingend) mit der Eintragung im H-Reg eintritt, sondern auf einen zurückliegenden Zeitpunkt (auf Antrag) bestimmbar ist, der bis zu acht Monate vor dem Umwandlungs-Beschl liegen kann (s Tz 28) und dass
die aus dem Formwechsel hervorgehenden Anteile als einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG gelten, wenn nicht sämtliche stillen Reserven durch einen Tw-Ansatz aufgedeckt werden (s Tz 34).

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