Tz. 237
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Die Unterhaltung einer strukturell dauerdefizitären Tätigkeit durch einen BgA führt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 7 S 2 KStG nicht zu einer vGA an dessen Träger-Kö (s § 8 Abs 7 KStG Tz 14ff). Das Gleiche gilt für eine strukturell dauerdefizitäre Tätigkeit einer Eigen-Ges von jur Pers d öff Rechts, die die Voraussetzungen des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG erfüllt (s § 8 Abs 7 KStG Tz 45ff).
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