Tz. 236

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

VGA des BgA an seine Träger-Kö kommen hauptsächlich in folgenden Ausgestaltungen vor (hierzu ebenso s § 8 Abs 3 KStG Anh "Betrieb gewerblicher Art" und s § 8 Abs 3 KStG Anh "Sparkassen"):

  • Leistungen des BgA an die Träger-Kö, für die kein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt verlangt wird, zB

    • für die Überlassung von Hebedaten von dem Wasserversorgungs-BgA an den Abwasserbetrieb (Hoheitsbereich) der Träger-Kö (s Urt des BFH v 10.07.1996, BStBl II 1997, 230; v 28.01.2004, BFH/NV 2004, 736; und s Urt des FG Ddf v 01.02.2005, EFG 2005, 972).
    • für die Überlassung einer zum BV eines BgA gehörenden Mehrzweckhalle an den Hoheitsbereich der Träger-Kö, zB für den Schulsport (s Tz 189).
    • Miet- oder Pachtverträge zwischen dem BgA als Vermieter/Verpächter und der Träger-Kö als Mieter/Pächter zu einem unter fremden Dritten nicht üblichen (zu niedrigen) Entgelt (s Urt des FG Nbg v 04.04.2006, EFG 2007, 432).
    • Lieferung von Wasser oder Energie an den Hoheitsbereich der Träger-Kö (s Urt des BFH v 27.06.2001, BStBl II 2001, 773).
    • Zinslose Überlassung von Geldern durch den BgA an den Hoheitsbereich der Träger-Kö (s Urt des Hess FG v 06.11.2000, EFG 2001, 591).
  • Miet- oder pachtweise Überlassung von WG, die wes Betriebsgrundlagen des BgA darstellen und deshalb zwingend zu dessen BV gehören, durch die Träger-Kö an den BgA (s Tz 72). Dies gilt auch, soweit die überlassenen wes Betriebsgrundlagen zum Hoheitsvermögen der Träger-Kö gehören und deshalb nicht BV des BgA sein können (s Tz 76). VGA liegen auch vor, wenn die KöR ihren Verpachtungs-BgA iSd § 4 Abs 4 KStG nicht mit den erforderlichen WG zur Führung seiner Geschäfte ausstattet, sondern ihm diese miet- oder pachtweise überlässt (s Urt des BFH v 12.07.1967, BStBl III 1967, 679).
  • Finanzierung des BgA durch verzinsliche Darlehen der Träger-Kö, wenn der BgA iÜ nicht mit einem angemessenen EK ausgestattet ist (s Tz 210ff).
  • Miet-, Pacht- oder Zinszahlungen des BgA an die Träger-Kö, denen keine im Voraus getroffenen, klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen (s Tz 206).
  • Der Höhe nach unangemessene Vergütungen des BgA an die Träger-Kö, zB unangemessene Miet-, Pacht oder Darlehenszinsen oder unangemessene Vergütungen des BgA für die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Träger-Kö (s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 647).
  • Spenden von BgA an die Träger-Kö oder der Träger-Kö nahestehende Pers, s § 9 KStG Tz 338ff.
  • Zahlung eines BgA als Entschädigung für eine Enteignung, wenn durch die Enteignung die öff Aufgaben der Träger-Kö gefördert werden (s Urt des BFH v 11.09.1968, BStBl II 1969, 17).
  • Überhöhte Konzessionsabgaben (s Tz 239ff).
  • Voll oder tw unentgeltliche Überführung von WG (zB Grundstücken oder Anteilen an Kap-Ges) oder Teilen eines WG (zB Grundstücksteile) aus dem Bereich eines BgA in einen anderen BgA oder in den Hoheitsbereich der Träger-Kö (s Tz 218).
  • Unentgeltliche bzw. nicht kostendeckende Leistungen eines BgA an den Hoheitsbereich einer der Träger-Kö nahe stehenden jur Pers d öff Rechts.
  • Liquiditätsabflüsse von einem BgA an seine Träger-Kö, zB in Form eines Darlehens oder eines verzinsten Verrechnungskontos (s Urt des BFH v 31.01.2018, Az: VIII R 42/15 und Az: VIII R 15/16 und s Strahl in NWB 2018, 3001).

Zur Frage, ob im Falle einer vGA eines BgA an seine Träger-Kö auch ein Gewinnaufschlag zu berücksichtigen ist, s Weitemeyer (FR 2009, 1).

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