Tz. 16

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a KStG idF des StandOG gelten Vergütungen, die ein iSd des Abs 3 wes beteiligter nicht anrechnungsberechtigter AE, eine nicht anrechnungsberechtigte dem AE nahe stehende Person iSd § 1 Abs 2 AStG oder ein rückgriffsberechtigter Dritter für die Überlassung von FK an eine unbeschr stpfl Kap-Ges erhalten hat, als vGA, wenn

eine gewinn- oder umsatzabhängige Vergütung vereinbart ist und der safe haven von 0,5 : 1, der das stlich anzuerkennende Fremdinanzierungsvolumen repräsentiert, überschritten worden ist oder
eine in einem Bruchteil des Kap bemessene Vergütung vereinbart ist, der safe haven von 3 : 1 überschritten worden ist, ein Fremdvergleich nicht geführt werden kann und eine Mittelaufnahme zur Finanzierung banküblicher Geschäfte nicht vorliegt. Liegen beide Arten der Fremdfinanzierung vor (Mischfinanzierungen), wird zuerst das gegen eine gewinn- oder umsatzabhängige Vergütung gewährte FK gegen den safe haven gerechnet. Soweit dieser noch nicht ausgeschöpft ist, steht das Sechsfache des verbleibenden safe haven für das gegen eine in einem Bruchteil des Kap gewährte FK zur Verfügung.

Holdinggesellschaften steht nach § 8a Abs 4 KStG idF des StandOG ein erhöhter safe haven iHv 9 : 1 zu. Dafür wird den nachgeordneten Gesellschaften ein eigener safe haven nicht gewährt.

§ 8a Abs 5 KStG idF des StandOG sollte Gestaltungsmöglichkeiten durch die Zwischenschaltung einer inl BetrSt oder einer Pers-Ges vermeiden.

 

Tz. 17

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a KStG idF des StandOG gilt nach § 54 Abs 6 b KStG 1999 erstmals für das Wj, das nach dem 31.12.1993 beginnt und damit grds erstmals für den VZ 1994. Stpfl mit abw Wj sind idR erst ab dem VZ 1995 betroffen.

Außerdem enthält § 54 Abs 6b S 2 KStG 1999 Übergangsregelungen zur stlichen Behandlung gewinn- und umsatzabhängiger Vergütungen iSd § 8a Abs 1 Nr 1 KStG. Hat die Kap-Ges das FK vor dem 09.12.1992 (dem Tag des Beschl der B-Reg über das StandOG) erhalten,

beträgt der safe haven nach § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 KStG das Einfache statt der Hälfte des anteiligen EK und
ist die in § 8a Abs 4 S 3 KStG vorgeschriebene Kürzung um den Bw der Beteiligung an einer nachgeordneten Kap-Ges nicht vorzunehmen.

Diese Übergangsregelungen gelten für Wj die vor dem 31.12.1997 enden und damit,

letztmals für den VZ 1996, wenn das Wj dem Kj entspricht und
letztmals für den VZ 1997, wenn ein vom Kj abw Wj besteht.

Zur Anwendungsbestimmung des § 54 Abs 6b KStG 1999 ebenfalls s § 54 KStG 1999 Tz 46 ff.

 

Tz. 18

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Wegen der Nichtanwendung des § 8a KStG idF des StandOG auf EU-AE s Tz 21.

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