Tz. 60

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Eine den Teilbetrieb prägende ›gewisse‹ Selbständigkeit im Gesamtbetrieb liegt vor, wenn die dem abgeteilten Betriebszweig gewidmeten WG in ihrer Zusammenfassung einer Tätigkeit dienen, die sich von der übrigen gew Tätigkeit deutlich unterscheidet; diese Differenzierung kann auf sachlichen oder örtlichen Gesichtspunkten beruhen (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 82 ff). Kennzeichen für eine ›gewisse Selbständigkeit‹ sind zB: eigenes Anlagevermögen, selbständige Organisation, eigener Kundenstamm, eigenes Verkaufsprogramm, eigene Werbung, (Mit-)Bestimmung des Wareneinkaufs und der Preisgestaltung, eigenes Personal, unterschiedliches Warensortiment, vd Lieferanten, eigene Vertragsgestaltung, eigene Buchführung (getrennte Abrechnung, gesonderte Verbuchung der Erlöse).

 

Tz. 61

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Bei einem einheitlichen (Einzel-)Handelsunternehmen wird eine Teilbetriebseigenschaft überwiegend durch eine räumliche Verselbständigung zustande kommen (Filiale, Zweigstelle; s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 84). Bei einem Produktionsunternehmen stehen die materiellen Betriebsmittel im Vordergrund (zB unterschiedliche Tätigkeiten mit wesens-vd Produkten, mit ggf unterschiedlichen Rohstoffen, eigenen Maschinen und Grundstücken und eigenem (Fach-)Personal; s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 85). Bei einem Dienstleistungsunternehmen ist hinsichtlich der sachlichen oder räumlichen Abgrenzung von Betriebsteilen der eigene Kundenkreis (und ggf darauf abgestimmte Werbung) mit unterschiedlicher Vertragsgestaltung und organisatorische Trennung der vd Tätigkeitsbereiche maßgebend (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 86).

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