Tz. 2

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Durch die Regelung in § 1 Abs 1 Nr 6 KStG iVm § 4 Abs 1 KStG wird dem Gedanken der Wettbewerbsneutralität Rechnung getragen. Durch die Besteuerung der wirtsch Aktivitäten der öff Hand, die dieser nicht eigentümlich und vorbehalten sind, soll erreicht werden, dass mögliche Wettbewerbsnachteile der privaten Unternehmen durch eine Nichtbesteuerung der Unternehmen der öff Hand nicht entstehen; eine Wettbewerbsverzerrung über die St-Last soll also vermieden werden. Dieser teleologische Hintergrund der Besteuerung ergibt sich auch aus den Begr der Rspr zum Begriff der Einrichtung (zB s Urt des BFH v 10.12.1992, BStBl II 1993, 380).

 

Tz. 3

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Dagegen tritt der eigentliche Hauptzweck jeder Besteuerung, dem Staat Einnahmen für seine vielfältigen Aufgaben zu verschaffen, bei der Besteuerung der BgA der jur Pers d öff Rechts nach § 4 KStG völlig in den Hintergrund. Denn durch die Besteuerung der BgA wird die Summe des Geldes in den öff Kassen nicht vermehrt (hierzu bereits s Urt des RFH v 17.06.1930, RStBl 1930, 466), sondern sogar um die Steuererhebungskosten (s Seer, DStR 1992, 1751, 1752) und die Steuerberatungskosten noch vermindert. So hat auch das BVerfG (s Beschl des BVerfG v 06.04.1973, Az: 1 BvR 103/71) entschieden, dass, da die öff Hand Gläubigerin der Steuer ist und bei einer Besteuerung eines BgA das St-Aufkommen allenfalls umverteilt wird, eine Besteuerung der BgA verfassungsrechtlich nur insoweit erforderlich sein könnte, als Betriebe der öff Hand mit privaten Unternehmen konkurrieren.

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