Tz. 15

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Seitdem durch das KStG 1920 erstmalig eine Vorschrift zur Sicherstellung der Besteuerung von stillen Reserven für KStpfl eingeführt worden ist, wurde das mit § 12 KStG verfolgte "Entstrickungskonzept" fortlfd ergänzt und systematisch fortentwickelt:

 

Tz. 16

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

KStG 1920 v 30.03.1920 (RGBl I 1920, 393):
Mit § 18 KStG 1920 wurde erstmals eine Regelung für eine "Auswanderungsbesteuerung" oder "Auswanderungsabgabe" in das KStG aufgenommen. § 18 KStG 1920 verlangte die sinngem Anwendung der Vorschriften über die Auflösung einer "Erwerbs-Gesellschaft", wenn der Sitz und der Ort der Leitung einer Erwerbs-Gesellschaft ins Ausl verlegt werden. Die KSt wurde jedoch in dem Verhältnis nicht erhoben, das dem Verhältnis des im Inl verbliebenen Grund- und BV zum gesamten Vermögen der Gesellschaft entsprach.

Ziel der Regelung in § 18 KStG 1920 war es erklärtermaßen, inl Kap-Ges mittels der angeordneten Besteuerungsfolgen vor einer Sitzverlegung ins Ausl abzuschrecken, denn es bestand ohne eine solche Regelung die Möglichkeit, der Besteuerung von bisher nicht realisierten Gewinnen durch Abwanderung ins Ausl zu entgehen.

Die Einführung dieser Regelung im Jahre 1920für KStpfl stand im Zusammenhang mit anderen in dieselbe Richtung zielenden stlichen Maßnahmen gegenüber EStpfl. So waren kurz vor Inkrafttreten des ersten KStG Ges und Verordnungen erlassen worden, die eine Abwanderung von inl natürlichen Pers und inl Kap-Ges ins Ausl verhindern sollten; so zB das ReichsG gegen die St-Flucht v 26.07.1918 (RGBl 1918, 951) oder das ReichsG gegen die Kap-Flucht v 08.09.1919 (RGBl 1919, 1540); im Einzelnen s Jung (Diss 1968, 68).

 

Tz. 17

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KStG 1922 v 02.05.1922 (RGBl I 1922, 472):
IRd Novellierung des KStG durch das Ges zur Änderung des KStG v 08.04.1922 (RGBl I 1922, 351), aufgrund dessen der Gesetzestext in der og Fassung bekanntgemacht wurde, ist die Regelung des § 18 KStG 1920 materiell unverändert in § 15 KStG 1922 übernommen worden.

 

Tz. 18

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

KStG 1925 v 10.08.1925 (RGBl I 1925, 208):
Die bisherige Regelung in § 15 KStG 1922 wurde in § 19 KStG 1925 übernommen und das bis dahin geltende "Entstrickungskonzept" inhaltlich fortentwickelt. Zum einen wurde § 19 Abs 1 KStG 1925 um die Fälle ergänzt, in denen nur der Sitz oder nur der Ort der Leitung einer "Erwerbs-Gesellschaft" ins Ausl verlegt wurden.

Zum anderen erfolgte mit § 19 Abs 2 KStG 1925 eine tatbestandliche Erweiterung um diejenigen Sachverhalte, in denen eine inl BetrSt einer ausl Gesellschaft in das Ausl verlegt wurde. Hierdurch sollten Umgehungsmöglichkeiten des bis dato geltenden Rechts ausgeschlossen werden, die zur völligen Umgehung der Liquidations-St genutzt wurden. Verlegte zB eine inl "Erwerbs-Gesellschaft" zunächst ihren Sitz und den Ort der Leitung ins Ausl, wurde bisher nach § 15 S 3 KStG 1922 keine KSt erhoben, soweit das BV im Inl verblieb. Wenn die Gesellschaft nun im folgenden Jahr ihren Betrieb ins Ausl verlegte, konnten die stillen Reserven der inl BetrSt – mangels Verlegung des Sitzes oder des Leitungsorts im Erhebungszeitraum – nicht mehr besteuert werden (s Evers, KStG 1925, § 19 Rn 1; Kennerknecht, KStG 1925, § 19 Rn 1).

 

Tz. 19

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KStG 1934 v 16.10.1934 (RGBl I 1934, 1031):
Trotz tiefgreifender Veränderungen im KStG 1934 wurde die bisherige Regelung in § 19 KStG 1925 mit geringfügigen inhaltlichen Änderungen in § 16 KStG 1934 mit Wirkung ab VZ 1935 übernommen. Begrifflich wurde die bisherige "Erwerbs-Gesellschaft" durch die "Kap-Ges" als Hauptträger der subjektiven StPflicht abgelöst (s Kennerknecht, KStG 1934, Einleitung, 26). Im Gegensatz zu den Vorgängerregelungen war jedoch keine St-Verhaftungsbedingung mehr vorgesehen, dh es erfolgte eine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auch insoweit, als das Vermögen der Gesellschaft im Inl verblieben ist (zur Kritik s Kennerknecht, KStG 1934, § 16 Rn 11).

 

Tz. 20

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

KStG 1977 v 31.08.1976 (BGBl I 1977, 2597; BStBl I 1977, 445):
Der Reg-Entw eines KStG 1977 sah eine vergleichbare Regelung zunächst nicht vor, weil iRd urspr geplanten "Großen St-Reform" im EStG eine Regelung zur Entstrickung stiller Reserven geschaffen werden sollte (s Reg-Entw eines Dritten St-Reformges, BT-Drs 7/1470; § 15 iVm § 27 EStG-E). Die Einführung einer allg Entstrickungsregelung ist jedoch unterblieben (s BT-Drs 7/5310, 12), so dass die bis dahin unverändert gebliebene Vorschrift des § 16 KStG 1934 unter Ausdehnung des pers Anwendungsbereichs auf Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen als § 12 in das KStG 1977 übernommen wurde.

 

Tz. 21

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StÄndG 1992 v 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297; BStBl I 1992, 146):
Die erste Änderung seit der KSt-Reform 1977 erfuhr § 12 KStG durch das StÄndG 1992. Mit diesem Ges wurde die FRL in Teilen umgesetzt. In § 12 Abs 2 KStG wurden daher die von § 20 Abs 8 UmwStG 1977 erfassten Sachverhalte ausgenommen. Die Änderung galt erstmals für Vermög...

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