Tz. 7

Stand: EL 46 – ET: 10/2002

Die Regelungen in § 22 UmwStG betr ausschließlich die Gewinnermittlung hinsichtlich des im Wege einer Sacheinlage eingebrachten Vermögens (s Tz 3ff) einer aufnehmenden inl Kap-Ges, ausl EU-Kap-Ges iSd § 23 Abs 1 S 1 UmwStG oder einer aufnehmenden MU-Schaft iSd § 24 Abs 1 UmwStG.

Die in § 22 Abs 1 bis 3 UmwStG genannte Kap-Ges ist die (aufnehmende) Kap-Ges iSd § 20 Abs 1 UmwStG, die den eingebrachten Sacheinlagegegenstand erwirbt. Denn nur der auf nehmenden Kap-Ges steht das Bewertungswahlrecht gem § 20 Abs 2 UmwStG für eine Sacheinlage zu (s § 20 UmwStG nF Tz 162), auf das in § 22 Abs 1 bis 3 UmwStG Bezug genommen wird (s auch Überschrift zu § 22 UmwStG). Es handelt sich also um eine inl (unbeschr kstpfl) Kap-Ges iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (s § 20 UmwStG nF Tz 125f) oder um eine inl Kap-Ges als Rechtsträger neuer Rechtsform beim Formwechsel einer Pers-Ges gem §§ 25 S 1 iVm § 20 Abs 1 UmwStG (s § 25 UmwStG Tz 18). Die Rechtsfolgen des § 22 UmwStG gelten also nicht für den Einbringenden; sie lassen auch keinen Rückschluss auf die Besteuerung des Einbringenden zu. Ungeachtet der von § 22 Abs 1 bis 3 UmwStG bestimmten Übernahme des Vermögens unter Fortführung der stlichen Rechtsposition des Einbringenden liegt für den Einbringenden die Veräußerung des Sacheinlagegegenstands im Wege eines tauschähnlichen Vorgangs vor (s Vor § 20 UmwStG nF Tz 31f).

 

Tz. 8

Stand: EL 46 – ET: 10/2002

Die Rechtsfolgen des § 22 UmwStG gelten im Fall der Einbringung in der EU gem § 23 UmwStG auch für eine ausl EU-Kap-Ges iSd § 23 Abs 1 S 1 UmwStG. In den Sacheinlagefällen des § 23 Abs 1 und 2 UmwStG wird eine inl BetrSt in eine ausl EU-Kap-Ges eingebracht bzw durch Einbringung eines (Teil-)Betriebs entsteht erstmals eine derartige BetrSt. Unterhält eine ausl EU-Kap-Ges eine inl BetrSt gilt das inl Registerrecht als deutsches öffentliches Recht auch für ausl Unternehmen. Die inl BetrSt ist als Zweigniederlassung in das H- Reg einzutragen (s §§ 13d iVm 13e HGB). Der ausl Kaufmann ist nach den §§ 238 ff HGB verpflichtet, Bücher zu führen und Bil aufzustellen (s Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl, § 238 Tz 9). Die Gewinnermittlung für das Ergebnis der inl BetrSt erfolgt daher – wie auch bei inl Kap-Ges – nach den Grundsätzen § 5 Abs 1 EStG (BV-Vergleich). Dies gilt auch für die Ausübung des Bewertungswahlrechts gem § 20 Abs 2 UmwStG, soweit eine entspr Anwendung in § 23 UmwStG bestimmt wird. Die weitere Gewinnermittlung für die (unselbständige) inl BetrSt der ausl EU-Kap-Ges richtet sich nach den Grundsätzen des § 22 UmwStG.

 

Tz. 9

Stand: EL 46 – ET: 10/2002

Im Fall der Sacheinlage iSd § 24 Abs 1 UmwStG (Einbringung in eine Pers-Ges) ist § 22 UmwStG entspr anwendbar (s Tz 5). An die Stelle der aufnehmenden Kap-Ges tritt die ›aufnehmende Pers-Ges‹ (genauer: aufnehmende MU-Schaft). Die Regelungen des § 22 UmwStG beziehen sich somit auf die Gewinnermittlung der MU-Schaft. Daraus folgt, dass das mitunternehmerische BV betr ist. Hierzu gehören – anders als bei Kap-Ges – auch den Gesellschaftern zuzurechnende WG, die unmittelbar der MU-Schaft dienen oder der Beteiligung an der MU-Schaft (Sonder-BV I und II). Bei der Beurteilung, ob die Einbringung zum Bw, Zwischenwert oder Tw erfolgt, sind vorhandene Ansätze in den (stlichen) Ergänzungs-Bil einzubeziehen.

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