Tz. 3

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

§ 9 Abs 1 Nr 2 KStG regelt die Abziehbarkeit von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung stbegünstigter Zwecke iSd §§ 52 bis 54 AO und ersetzt die Vorschrift des § 10b EStG für den Bereich der KSt. Nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 21.10.1981, BStBl II 1982, 177) ist die Regelung wie eine Gewinnermittlungsvorschrift anzusehen. Sie grenzt den BA-Abzug hinsichtlich der Spenden ein. Hierzu s insbes Tz 91 sowie s § 8 Abs 1 KStG Tz 27. § 9 Abs 1 Nr 2 KStG definiert die Höchstbeträge der abzb Zuwendungen sowie die begünstigten Zuwendungsempfänger und enthält Aussagen zum eingeschr Abzug von Mitgliedsbeiträgen sowie zum Vortrag von Zuwendungen, die im Jahr der Leistung die abzb Höchstbeträge übersteigen.

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